Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze im Überblick
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich auf Basis der Entwicklung der Bruttolöhne im vergangenen Kalenderjahr festgelegt. Die Einkommensgrenze bestimmt die maximalen Beiträge zur Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Beitrags für die Pflegeversicherung bleibt das Einkommen, das über der Bemessungsgrenze liegt, unberücksichtigt. Die Grenze gilt nicht nur für die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sondern auch für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden andere Grenzen festgelegt, die zwischen Arbeitnehmern und West- und Ostdeutschland unterscheiden.
Zum 1. Januar 2016 wurde die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.237,50 Euro monatlich bzw. 50.850 Euro jährlich festgesetzt. Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 2,35 Prozent. Davon übernehmen Arbeitnehmer in allen Bundesländern bis auf Sachsen 1,175 Prozent, Arbeitgeber zahlen den gleichen Anteil. Im Freistaat Sachsen wurde zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wie in den anderen Bundesländern. Darum zahlen Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil von 1,675 Prozent, Arbeitgeber übernehmen 0,675 Prozent der Pflegeversicherungsbeiträge. Damit ergeben sich folgende Höchstbeiträge für Arbeitnehmer:
- alle Bundesländer außer Sachsen 49,79 Euro monatlich
- Sachsen 70,98 Euro monatlich
Kinderlose entrichten ab einem Alter von 23 Jahren einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Diesen Betrag zahlen Arbeitnehmer allein, darauf gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss. Der Kinderzuschlag beträgt in allen Bundesländern maximal 10,59 Euro monatlich. Daraus ergeben sich folgende Maximalbeiträge für Kinderlose
- in allen Bundesländern außer Sachsen 60,38 Euro monatlich
- Sachsen 81,57 Euro monatlich
Rentner kommen für den Beitrag zur Pflegeversicherung allein auf und zahlen somit den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Der maximale Höchstbeitrag für Rentner liegt bei
- 99,58 Euro monatlich
Für Geringverdiener gibt es in der Sozialversicherung eine sogenannte Gleitzone. Wer zwischen 450,01 Euro und 850 Euro verdient, liegt mit seinem Verdienst in dieser Zone. Die Arbeitgeber setzen bei Verdienern im Niedriglohnsektor einen geringeren Verdienst als den tatsächlichen an. Auf diese Weise reduziert sich der Beitragsanteil für die Sozialversicherungsabgaben. Seinen eigenen Anteil muss der Arbeitgeber auf Basis des tatsächlichen Gehalts berechnen. Wer mehr als 850 Euro verdient, zahlt die normalen Sätze zur Sozialversicherung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht jedes Jahr einen Faktor, mit dem die Abgaben für Verdiener innerhalb der Gleitzone berechnet werden müssen. Dazu wird ein fiktives Arbeitsentgelt anhand einer vorgegebenen Formel berechnet.
Die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrenze
Auf Grundlage des Lohn- und Gehaltsanstiegs in einem Kalenderjahr wird der jährliche Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Die neue Grenze wird vom Bundeskabinett in Form einer Verordnung beschlossen. Diese Verordnung muss im Anschluss den Bundesrat passieren. Die neuen Werte werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es wird nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze neu festgesetzt, auch andere Bezugsgrößen der Sozialversicherung wie
- die Versicherungspflichtgrenze
sind von der Anpassung der Bundesregierung betroffen. Wer mit seinem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich in einer privaten Krankenversicherung versichern. Es besteht dann keine gesetzliche Versicherungspflicht mehr. Der Versicherte kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und zu einem privaten Anbieter wechseln. Bis zum Jahr 2003 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze identisch.Danach wurden die Beträge getrennt und die Versicherungspflichtgrenze liegt seitdem über der Beitragsbemessungsgrenze. Zum 1.1.206 wurde die Versicherungspflichtgrenze auf
- 54.900 Euro
angehoben.
Die Versicherungspflicht endet, wenn Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Liegt das Einkommen auch im kommenden Jahr über den dann gültigen Grenzen, besteht keine Versicherungspflicht mehr in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse. Bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung besteht auch die Verpflichtung, sich in einer privaten Pflegeversicherung abzusichern. Der Grundsatz lautet „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“, so dass alle Anbieter von privaten Krankenversicherungen auch Pflegeversicherungen in ihrem Portfolio haben müssen.
Möglichkeiten bei einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Wer mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann also entweder
- freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder
- Mitglied einer privaten Krankenversicherung
werden. Endet die Versicherungspflicht, erhält der Versicherte eine Mitteilung seiner Krankenkasse. Er hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zu einem privaten Anbieter zu wechseln. Macht er vom seinem Wechselrecht keinen Gebrauch, bleibt er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beitragsfrei familienversichert, wenn sie mit ihrem Einkommen nicht mehr als 415 Euro, bzw. 450 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung verdienen. Die Mitversicherung erstreckt sich auf die Kranken- und die Pflegeversicherung.
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung, so dass für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag abgeschlossen werden muss. Für die Pflegeversicherung gelten in der privaten Versicherung jedoch die gleichen Bedingungen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Das heißt, Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in der Pflegeversicherung der Eltern mitversichert. Wenn sie nicht erwerbstätig sind, gilt die Mitversicherung bis zum 23. Lebensjahr. Befinden sich die Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung, leisten ein soziales oder ökologisches Jahr, gilt die Grenze bis zum 25. Lebensjahr. Wird zwischendurch ein Wehr- oder Zivildienst geleistet, werden diese Zeiten hinzugerechnet.