Welche Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenversicherung?
In der Regel gilt bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf dieser Frist. Für einige Leistungen gibt es besondere Fristen von acht Monaten. Unter bestimmten Bedingungen verzichten die privaten Versicherer auf die Wartezeit.
Allgemeine und besondere Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten gilt für gängigen Leistungen. Besondere Leistungen wie Entbindungen, Psychotherapie, Zahnbehandlungen oder Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen werden nach einer besonderen Wartezeit von acht Monaten übernommen.
Keine Wartezeit bei Krankenkassenwechsel
Bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wird die Versicherungszeit in der GKV angerechnet. Wer acht Monate und länger Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse war, muss also keine Wartezeiten in Kauf nehmen. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz in der GKV ununterbrochen bestanden hat und die Mitgliedschaft in der PKV spätestens zwei Monate vor Beendigung der gesetzlichen Versicherung abgeschlossen wird. Wechseln Sie von einem privaten Anbieter zu einer anderen privaten Versicherung gibt es keine Wartezeiten für die Leistungen, die Ihnen bereits in Ihrem alten Tarif zur Verfügung standen. Für neu hinzugenommene Leistungen gelten jedoch die Wartefristen.
Unfallbedingte Leistungen ohne Wartefrist
Erfolgt die Behandlung aufgrund eines Unfalls oder versichern Sie ein Neugeborenes, gibt es keine Wartezeit in der PKV. Auch wenn Sie nach der Eheschließung Ihren Partner in der PKV nachversichern, verzichtet der Anbieter auf die Wartefristen.