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Was bedeutet das Hausarzt-Prinzip?

Hausarztprinzip – was heißt das?


Zu den großen Vorzügen der privaten Krankenversicherung zählt die freie Arztwahl. Dieses Recht lässt sich jedoch auf Wunsch des Versicherten einschränken. Der Verzicht auf die freie Arztwahl honoriert die Versicherungsgesellschaft mit einem kräftigen Beitragsnachlass.

In den Vertragsbedingungen ist dann vom Hausarzt– oder Primärarzt-Prinzip die Rede. Im Grunde genommen unterliegt ein Privatpatient in seiner Arztwahl dann ähnlichen Beschränkungen wie ein gesetzlich Versicherter. Ein PKV-Kunde sollte sich deshalb vor Vertragsabschluss klar machen, mit welchen Einschränkungen er fortan zu rechnen hat.

Immer zuerst zum Hausarzt

Ist das Hausarzt-Prinzip vereinbart, muss der Patient im Krankheitsfall zunächst seinen Hausarzt beziehungsweise einen Allgemeinmediziner aufsuchen. Erst dieser Arzt kann dann im Bedarfsfall eine Überweisung zu einem Facharzt genehmigen. Eine Ausnahme stellt die Behandlung von Kindern dar. Eltern dürfen mit ihnen gleich zum Kinderarzt gehen.

Es gibt Ausnahmen

Doch das Hausarzt-Prinzip in der PKV enthält Ausnahmen. Wer einen Gynäkologen oder einen Facharzt für Augenkunde konsultieren möchte, benötigt dazu keine Überweisung vom Hausarzt. Auch in Notfällen gilt eine andere Regelung. Unter diesen Umständen hat der Patient das Recht, sich an die nächste Notfallambulanz zu wenden.

Krankenkassen unterschiedlich kulant

Die Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich unter anderem darin, wie genau sie es mit dem Hausarzt-Prinzip nehmen. Manche Anbieter verlangen von ihren Kunden, dass sie einen konkreten Hausarzt benennen, dessen Name in den Vertrag aufgenommen wird. Wenn der Patient den Hausarzt wechselt, muss er diese Änderung sofort seinem Versicherer mitteilen. Andere Krankenkassen verhalten sich kulanter. Hier reicht es aus, wenn die Erstbehandlung bei irgendeinem Allgemeinmediziner stattfindet.

Was sind die Folgen eines Regelverstoßes?

Wer gegen das Hausarzt-Prinzip verstößt, indem er sofort einen Facharzt aufsucht, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Die Versicherung erstattet die entsprechende Arztrechnung nur anteilig. Die Kostenübernahme ist im Regelfall auf 75-80 % des vollen Erstattungsbetrages begrenzt.

Dies kann für den Betroffenen noch weitaus unangenehmere Folge haben, wenn sich der Patient beim Facharzt längere Zeit in Behandlung begeben muss. Denn auch für alle Folgetermine gilt der Grundsatz, dass die Krankenkasse sich nur zum Teil an den Kosten beteiligt. Und die Regelung betrifft im Übrigen nicht nur das Arzthonorar, sondern auch Beihilfen zu Medikamenten und andere Hilfsmitteln.

Vor- und Nachteile abwägen

Die Vereinbarung eines Hausarzt-Prinzips beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung will also wohl überlegt sein. Denn damit sind in der Praxis objektiv Einschränkungen verbunden, die im ungünstigsten Fall auch finanzielle Einbußen zur Folge haben können. Jeder Kunde sollte für sich selbst entscheiden, ob die Ersparnisse bei der Prämienzahlung diese Nachteile wert sind.