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Versicherungsanbieter dürfen Vertrag wegen vorsätzlicher Falschangaben bei Gesundheitsfragen kündigen!

Private Krankenversicherungen tragen gegenüber ihren Mitgliedern eine besondere Verantwortung. Aus diesem Grund darf ein Versicherungsanbieter zum Beispiel seinen Mitgliedern gemäß § 206 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 146 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht kündigen. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers ist eine außerordentliche Kündigung trotzdem möglich.

Kündigungsrecht für Versicherer stark eingeschränkt

Die Möglichkeiten für private Krankenversicherungen, ihren Mitgliedern zu kündigen sind sehr eingeschränkt und beziehen sich nur auf Fälle, in denen der Versicherte einen schweren Verstoß begeht. Das ist vor allem unter folgenden Umständen möglich:

  • Der Versicherte hat massiv oder vorsätzlich gegen den Versicherungsvertrag verstoßen
  • Der Versicherte hat grob fahrlässig oder mit Vorsatz gegen die Voranzeigepflicht verstoßen
  • Der Versicherte hat ohne Vorsatz gegen die Voranzeigepflicht verstoßen und der Versicherer hätte bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen den Versicherten nicht aufgenommen

Kündigungsrecht gilt trotz Basistarif

Wie der Bundesgerichtshof urteilte, steht den Versicherern das außerordentliche Kündigungsrecht zu, auch wenn der Basistarif die Versicherungsanbieter dazu verpflichtet, jeden Antragsteller aufzunehmen. Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer der die Gesundheitsfragen seiner Privaten Krankenversicherung grob fahrlässig beantwortet hatte. Das hatten vor dem BGH-Verfahren bereits drei Instanzen einstimmig festgestellt. Der anschließende Rücktritt des Versicherungsanbieters vom Vertrag war dem Gericht zufolge daher durchaus zulässig. Dem Kläger blieb damit der Zugang zur betreffenden Krankenversicherung wegen seines Fehlverhaltens verwehrt und er war gezwungen, bei seinem bisherigen Versicherer versichert zu bleiben.

Hätte der Versicherte direkt versucht, in den Basistarif der Versicherung einzutreten, hätte diese ihn wegen des Kontrahierungszwangs im Basistarif nicht ablehnen dürfen. Anders als bei „regulären“ privaten Versicherungstarifen, wirken sich Vorerkrankungen im Basistarif nicht auf die Versicherungsbeiträge aus.