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Urteil über Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

Neues Urteil zur Beitragsbemessung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung


Ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat zur Folge, dass die freiwillige gesetzliche Krankenkasse nahezu alle Erwerbseinkünfte zur Beitragsbemessung heranziehen darf. Dazu zählen ab sofort auch Zahlungen aus Direktversicherungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen und nach Beschäftigungsende selbst finanziert hat.

Um welche Betroffene geht es genau?

Eine Direktversicherung ist eine Sonderform der betrieblichen Altersversorgung, die insbesondere von kleineren Unternehmen ohne eigene Pensionskasse genutzt wird. Die Arbeitnehmer sparen einen Teil ihres Gehalts in einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung an, die der Arbeitgeber in der Regel direkt abschließt. Als Alternative existiert noch die fondsgebundene Lebensversicherung. In diesem Fall wird das Sparguthaben in Fonds investiert und dort verzinst.

Langer Rechtsstreit

Dem Urteil ging ein langer Rechtsstreit voraus. Zwei freiwillig Versicherte hatten gegen ihre jeweilige Krankenkasse geklagt. Beide Kläger hatten sich ihre Direktversicherung auszahlen lassen. Als ihre Kassen davon erfuhren, passten sie umgehend die Beitragshöhe an. Sie rechneten die Einnahmen dem Erwerbseinkommen zu.

Die Betroffenen wehrten sich gegen dieses Vorgehen. Sie hätten nach Beschäftigungsende und Übernahme der Direktversicherungen die Beiträge schließlich über ihre Ersparnisse und nicht über ihr Gehalt finanziert. Das Sozialgericht Koblenz entschied in erster Instanz zugunsten der Kläger. Die Richter machten jedoch eine Einschränkung. Stammen die Prämien für die Direktversicherung aus einer Abfindungszahlung des Arbeitgebers, dürfe die Krankenkasse diese Gelder mit in ihre Beitragskalkulation einbeziehen.

Krankenkassen bekamen erst in zweiter Instanz Recht

Mit diesem Urteilsspruch gaben sich wiederum die Versicherungsgesellschaften nicht zufrieden. Sie legten Berufung ein und bekamen in zweiter Instanz in beiden Fällen Recht zugesprochen. Nach Ansicht des Landessozialgerichtes Koblenz kann eine Krankenkasse alle Einkünfte eines Versicherten zur Bemessungsgrundlage heranziehen.

Dazu gehören neben den Einnahmen aus Vermietungen oder Zinserträgen aus Kapitalvermögen eben auch Zahlungen aus einer Direktversicherung. Deshalb sei es egal, wie die Direktversicherung letztendlich finanziert wurde.

Rentner sind versicherungstechnisch anders zu behandeln

Die Versicherten argumentierten unter anderem, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) Direktversicherungen anders behandele. Sofern diese mit eigenen Beitragszahlungen finanziert wurden, lässt die Krankenkasse das daraus angesparte Vermögen für die Beitragsbemessung außer Acht. Dies entspreche einer Ungleichbehandlung.

Das Gericht stellte klar, dass es dieser Argumentation nicht folgt. Bei Rentnern würden die Versicherer eben nur erwerbsbezogene Versorgungsbezüge berücksichtigen – wie bei versicherten Arbeitnehmern. Zudem könne von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ohnehin nicht die Rede sein, weil es sich um gänzlich unterschiedliche Versichertengruppen handele.

Erweitertes Urteil 2015

Im Dezember 2015 ging erneut ein Urteil des Landessozialgerichts Koblenz zum Thema Beitragsbemessung von Direktversicherungen. In diesem Fall hatte ein Kläger sich eine Direktversicherung auszahlen lassen und die gesamte Summe umgehend in eine Sofortrente investiert, die ihm einen monatlichen Rentenbetrag von 500 Euro bescherte.

Diese Entscheidung stellte sich als nicht besonders klug heraus. Denn laut Beschluss des Gerichts durfte die freiwillige gesetzliche Krankenkasse sowohl die Auszahlung der Direktversicherung als auch die monatliche Sofortrente zur Beitragsbemessung heranziehen. Der Kläger wurde also letztlich für das gleiche Geld doppelt belangt.

Anderslautendes Urteil zur privaten Lebensversicherung

Die zuvor angeführten Rechtsverfahren betrafen Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Doch wie sieht es bei einer privat abgeschlossenen Lebensversicherung aus? Dazu gibt es bisher nur ein Urteil aus dem Jahre 2011. Damals hatte sich ein Versicherter vor Gericht gewehrt, dass seine freiwillige gesetzliche Krankenkasse diese Bezüge zur Berechnung des monatlichen Versicherungsbeitrags herangezogen hatte. In seinem Fall entschied das Gericht, dass dieses Vorgehen der Versicherung nicht zulässig sei.