Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der PKV
Privatversicherte, die in einen Tarif mit Zusatzleistungen wechseln, müssen Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge in Kauf nehmen – selbst dann, wenn kein Risiko vorliegt. Das hat das BGH bestätigt.
Richter entscheiden im Sinn der Versicherung
Wer als Mitglied einer privaten Krankenversicherung in einen Tarif mit Zusatzleistungen wechseln möchte, muss sich darauf einstellen, dass die Versicherung die zusätzlichen Leistungen ausschließt oder einen Risikozuschlag erhebt. Dagegen hatte eine Privatversicherte geklagt und ist mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Sie war bereits seit 13 Jahren Mitglied der Versicherung und wollte nun in einen umfangreicheren Tarif wechseln. Allerdings ohne dabei Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Der Tarif hätte zusätzliche Leistungen wie Zahnersatz oder auch Sehhilfen eingeschlossen. Dafür hatte die Versicherung von der Versicherten einen Risikozuschlag von 130 Euro verlangt. Alternativ hätte die Versicherung ihr die neuen Zusatzleistungen verweigert.
Wechsel in umfangreicheren Tarif kommt Abschluss einer Zusatzversicherung gleich
Die BGH-Richter sahen die Versicherung im Recht und erklärten außerdem, dass für den Risikozuschlag nicht zwingend ein erhöhtes Risiko gegen sein müsse. Die Richter betonten noch einmal, dass Versicherte durchaus einen Anspruch auf einen Tarifwechsel hätten. Sofern es sich um einen Tarif mit vergleichbaren oder geringeren Leistungen handelt, darf die Versicherung dafür auch keinen erneuten Gesundheitscheck verlangen. Ein Wechsel in einen umfangreicheren Tarif sei hingegen mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung vergleichbar und dementsprechend zu behandeln.
Auch wenn es bei einem Tarifwechsel wie an dem Urteil zu sehen immer einige Punkt zu beachten gilt, stellt der Wechsel des Versicherungstarifes grundsätzlich eine gute und sinnvolle Möglichkeit dar, etwa um steigenden Beitragskosten zu entgehen.