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Sonderkündigungsrecht bei Anhebung des Zusatzbeitrags

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen geben Mitte Dezember die Höhe des Zusatzbeitrages für 2017 bekannt, einige Anbieter haben ihre Mitglieder schon entsprechend informiert. Im Schnitt wird der Zusatzbeitrag bei 1,1 Prozent liegen und hat sich damit im Vergleich zu 2016 nicht erhöht. Dennoch haben die Krankenversicherungen bei der Festsetzung des Zusatzbeitrags einen gewissen Spielraum, so dass die Zuzahlungen abhängig von der Kasse bis zu 1,9 Prozent betragen können. Versicherten, die von ihrem Anbieter eine Erhöhung des Zusatzbeitrages erhalten, steht ein Sonderkündigungsrecht zu, auch wenn sie noch nicht 18 Monate bei ihrem Anbieter versichert sind.

Zweimonatige Kündigungsfrist beachten

Grundsätzlich beträgt die Bindungsfrist an eine gesetzliche Krankenkasse mindestens 18 Monate. Innerhalb dieser Frist haben GKV-Versicherte keine Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Erhöhen die Kassen jedoch den Zusatzbeitrag, regelt das Sozialgesetzbuch das Sonderkündigungsrecht von gesetzlich Versicherten und macht die Kündigung auch innerhalb der 18-Monats-Frist möglich. Wer ein Anschreiben seines Versicherers erhält, und von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte, sollte dies möglichst umgehend nach Erhalt der Erhöhung veranlassen. In einem Anschreiben sollte der Versicherte seine Kündigung aufgrund der Beitragserhöhung aussprechen. Die Kündigung muss spätestens bis zum Ende des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, ausgesprochen werden. Beim Sonderkündigungsrecht gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist, das heißt, der endgültige Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

Keine Sonderkündigung bei Wahltarifen

Versicherte, die länger als 18 Monate bei einem Unternehmen abgesichert sind, können jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer zweimonatigen Frist ihren Vertrag kündigen. Eine Ausnahme gibt es bei den Wahltarifen der GKV-Anbieter: Hat sich der Versicherte für einen speziellen Tarif seiner Versicherung entschieden, gilt das Sonderkündigungsrecht innerhalb der 18 Monate nicht.

Hat der Versicherte eine Kündigung ausgesprochen, übersendet sein Versicherer innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung. Diese ist bei der neuen Krankenversicherung vorzulegen, damit eine doppelte Absicherung vermieden wird. GKV-Versicherte, die mit ihrem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, haben auch die Möglichkeit, zu einem privaten Anbieter zu wechseln.