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Selbstbehalt in der PKV führt nicht zur Steuerentlastung

Steuerpflichtige können Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Krankheitskosten erkennt das Finanzamt jedoch nicht als Sonderausgaben an. Der Bundesfinanzhof hat nun ein entsprechendes Urteil (Az.: X R 43/14) vom 1. Juni 2016 veröffentlicht und eine Klage abgewiesen.


Selbstbehalt ist kein Krankenversicherungsbeitrag

Im verhandelten Fall ging es um einen in der privaten Krankenversicherung abgesicherten Kläger, der sowohl für sich als auch für seine beiden Töchter eine private Vorsorge mit Selbstbehalt abgeschlossen hatte. Für sich selbst machte er nach Angaben des Bundesfinanzhofs im Jahr 2010 einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro in der Steuererklärung geltend, für seine Töchter jeweils 1.080 Euro. Die insgesamt 3.960 Euro wollte der Kläger als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. In letzter Instanz wurde der Fall nun vor dem Bundesfinanzhof verhandelt, der die Klage abwies.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem vereinbarten Selbstbehalt nicht um einen Krankenversicherungsbeitrag. Zwar könnten die Beiträge zur PKV nach Angaben der Richter als Sonderausgaben geltend gemacht werden, bei einem Selbstbehalt handele es sich jedoch nicht um einen Versicherungsbeitrag. Zwischen den Kosten, die aufgrund der Selbstbeteiligung übernommen werden müssten und der Erlangung eines Versicherungsschutzes bestehe der Einschätzung des BFHs nach kein Zusammenhang. Auch der zweiten Möglichkeit des Klägers, die Krankheitskosten, die er selbst tragen musste, als außergewöhnliche Ausgaben geltend zu machen, erteilte der Bundesfinanzhof eine Absage. Die Kosten könnten nur als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden, wenn eine zumutbare Eigenbelastung überschritten werde. Dabei liegt die Zumutbarkeitsgrenze zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens. Mit einem Einkommen von mehr als 190.000 Euro und Krankheitskosten in Höhe von 3.960 Euro war die Grenze im verhandelten Fall nach Ansicht der Richter jedoch nicht überschritten. Die Absetzbarkeit von der Steuer sah der Bundesfinanzhof daher als nicht gegeben an.


Möglichkeiten im Einzelfall genau prüfen

Mit einem hohen Selbstbehalt haben PKV-Versicherte also die Möglichkeit, die monatliche Belastung deutlich zu reduzieren. Steuermindernd wirkt sich die Selbstbeteiligung aber nicht aus. Ob sich die Beitragsreduzierung durch einen hohen Selbstbehalt tatsächlich lohnt, er PKV-Versicherte von der Absetzbarkeit höherer Beiträge eher profitieren, sollte daher im Einzelfall genau geprüft werden.