Neue Pflegegrade seit 1. Januar 2017
Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Pflegegrade, die bisherigen Pflegestufen existieren nicht mehr. Mit der Neuordnung will der Gesetzgeber vor allem Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke stärken. Wer bereits in den letzten Jahren einer Pflegestufe zugeordnet wurde, wird automatisch einem neuen Pflegegrad zugeordnet. Bei einer Neueinstufung gelten die neuen fünf Pflegegrade.
Einstufung berücksichtigt die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen
Während in der Vergangenheit die Einstufung in eine Pflegestufe vom zeitlichen Aufwand bei der Pflege abhängig gemacht wurde, sehen die neuen Pflegegrade eine Bewertung nach verschiedenen Bereichen vor, die vor allem auf die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen fokussieren. Einen Unterschied zwischen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen macht die neue Definition der Pflegebedürftigkeit nicht mehr. Der Gesetzgeber sieht eine Bewertung in insgesamt sechs Bereichen vor, zu denen neben der Mobilität auch die Selbstversorgung, die Gestaltung des Alltagslebens und kognitive und kommunikative Fähigkeiten zählen. Weitere Kriterien sind Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der selbständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen. Für jeden Bereich wird eine Punktzahl ermittelt, aus deren Summe sich abschließend der Pflegegrad ergibt. Eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Teilbereiche sorgt dafür, dass eine den Anforderungen entsprechende gerechte Einstufung erfolgt. Während der Pflegegrad 1 von einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit ausgeht, leidet der Pflegebedürftige bei Einstufung in Pflegegrad 5 unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit und es besteht eine besondere Anforderung an die Pflegeversorgung.
Automatische Einstufung bestehender Pflegebedürftiger
Pflegebedürftige, die bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren, erhalten nach der Neuordnung automatisch einen neuen Pflegegrad. Gesetzlichen Vorgaben entsprechend gilt ein Bestandsschutz, dass heißt, kein Pflegebedürftiger kann nach der Neueinstufung schlechter gestellt werden. Anstelle der bisherigen Pflegestufe werden die Pflegebedürftigen in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft. Wer also bisher in die Pflegestufe 1 eingeordnet wurde, erhält nun Leistungen dem Pflegegrad 2 entsprechend. Handelt es sich um Demenzkranke, werden diese automatisch in einen um zwei Stufen höheren Pflegegrad eingeordnet. Eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigen erfolgt auch nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes nicht. Die Einordnung bei bereits bestehenden Pflegezusatzversicherungen erfolgt ebenfalls automatisch auf Basis der geltenden Regelungen.