Nach Scheidung: Beihilfeempfänger in PKV müssen nicht abstufen
Scheidung und PKV: Wer kommt für die Beiträge auf?
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein unterhaltsberechtigter Partner nach einer erfolgten Scheidung nach wie vor Anspruch auf den Versicherungsschutz hat, der während der Ehe bestand. Geklagt hatte ein geschiedener Beamter. Seine Ex-Frau forderte von ihm mehr Unterhalt, da ihre Beiträge für die PKV gestiegen waren. Dieser Forderung wollte der Mann nicht nachkommen. Doch das Gericht hielt den Anspruch der Frau für rechtens.
Auch bei Wechsel von GKV zu PKV unterhaltspflichtig
Außerdem legte das Oberlandesgericht fest, dass auch nach einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ein Unterhaltsanspruch besteht. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung liege dann ein ehebedingter Nachteil vor. Der unterhaltspflichtige Geschiedene müsse diesen Nachteil ausgleichen.
Beitragsanpassung führte zu Problemen
Die Ex-Gattin des Beamten stand nach der Scheidung vor folgendem Problem: Die gesetzliche Krankenversicherung nahm sie nicht wieder auf. Gleichzeitig musste sie durch die Scheidung auf eine Beihilfe des Arbeitgebers ihres Mannes zur PKV verzichten. Die einzige Alternative stellte für sie der Wechsel in einen normalen Tarif ihres privaten Versicherers dar. Doch als die Versicherungsgesellschaft eine Beitragsanpassung durchführte, reichte ihr damaliger Unterhalt nicht mehr aus.
Ex-Gatte pochte auf vereinbarte Versorgungskosten
Ihr geschiedener Gatte argumentierte wie folgt: Für die Unterhaltungszahlungen seien die vereinbarten Versorgungskosten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend. Er könne nicht für die ständig steigenden Lebenshaltungskosten seiner Frau aufkommen. Wenn sie mit dem Geld nicht mehr klarkomme, müsse sie sich eben in einem günstigeren Basistarif versichern. Dieser entspreche immerhin dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse und würde eine völlig ausreichende Versorgung im Krankheitsfall bieten.
Versorgungsanspruch aus der Ehe entscheidend
Dieser Argumentation wollten die Richter nicht folgen. Weniger die konkreten Kosten seien entscheidend, sondern der Versorgungsanspruch, der sich Laufe der Ehe gebildet habe. Die unterhaltspflichtige Frau habe Anspruch darauf, dass dieser Versorgungsstatus gewahrt bleibe. Wenn sich durch eine Beitragserhöhung eine Versorgungslücke ergebe, müsse der unterhaltspflichtige Ex-Partner diese Lücke finanziell schließen. Der Fall ist unter dem Aktenzeichen 2 UF 6/09 dokumentiert.