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Eingeschränkte Leistungsansprüche bei Beitragsrückständen in der GKV

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland für jede Person eine Krankenversicherungspflicht. Derzufolge muss jede Person krankenversichert sein. Entweder gesetzlich oder privat. Folglich muss inzwischen jede Person einer Krankenversicherung angehören und sollte im Krankheitsfall abgesichert sein. Was aber passiert, wenn gesetzlich Versicherte ihre Beiträge aus welchen Gründen auch immer nicht gezahlt haben?

Bei Beitragsrückständen ruht der Versicherungsschutz

Ist ein gesetzlich Versicherter mit seinen Versicherungsbeiträgen im Rückstand, kann ihm die Versicherung deswegen nicht mehr gekündigt werden. Das gilt gleichermaßen für gesetzliche wie private Krankenversicherungen. Wer mit seinen Beiträgen jedoch zwei Monatsraten im Verzug ist und trotz Mahnung nicht zahlt, hat nicht mehr in vollem Umfang Anspruch auf Leistungen. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dann auf „ruhend“ gesetzt. Was bedeutet das? Sobald der Versicherungsschutz ruht, bedeutet das, dass die Versicherung nur noch  absolut notwendige Leistungen übernimmt. Dazu zählen:

  • Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Akute Erkrankungen und Schmerzzustände
  • Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, die in § 25, 26 SGB V definiert sind

Auch bestimmte notwendige Behandlungen bei chronischen Erkrankungen wie Dialyse bei Nierenerkrankungen oder Insulinbehandlung bei Diabetikern werden in der Regel bei Beitragsrückständen noch übernommen. Nicht übernommen werden hingegen jegliche Behandlungen, die nicht sofort notwendig sind, Zahnvorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen zum Beispiel.

Familienversicherung und Ende der Leistungseinschränkungen

Familienversicherte Angehörige sind von den Leistungseinschränkungen bei Beitragsrückständen nicht betroffen. Sie können medizinische Leistungen wie gewohnt in Anspruch nehmen. Gesetzliche Regelungen gibt es hierzu bislang jedoch noch nicht.

Die gesetzliche Krankenversicherung läuft auch für den betroffenen Versicherungsnehmer wie gewohnt ohne Einschränkungen weiter:

  • Sobald die Rückstände vollständig ausgeglichen sind
  • Ratenzahlung für die Rückstände vereinbart wird und diese auch tatsächlich gezahlt werden
  • Der Versicherte hilfebedürftig im Sinne von  SGB II oder SGB XII wird

Um Leistungseinschränkungen zu vermeiden sollten sich gesetzlich Krankenversicherte so früh wie möglich an ihre Versicherung wenden, wenn sie bemerken, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Häufig lassen sich Lösungen finden, mit denen sich der Ernstfall vermeiden lässt.