Landessozialgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Gesundheitskarte
Die elektronische Gesundheitskarte der gesetzlichen Krankenkassen ist rechtmässig. In einem Grundsatzurteil bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass Versicherte kein Recht hätten, auf die Verwendung der Karte zu verzichten. Gleichzeitig wiesen die Richter jedoch auf gesetzliche Bestimmungen über Datenart hin.
Gericht betont Unzulässigkeit der Speicherung ergänzender Merkmale
Im vorliegenden Fall wollte ein IT-Ingenieur klären, ob er zur Verwendung der Karte verpflichtet sei, wenn er Leistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen wolle. Es ging dem Kläger um datenschutzrechtliche Bedenken bei Nutzung der Karte. Zunächst hatte das Sozialgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und die verpflichtende Inanspruchnahme der Karte bestätigt. Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, entschied sich auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgrund einer Berufung für eine Abweisung der Klage. Das Gericht sah die Datenschutz-Maßnahmen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Karte verhindern sollen, als ausreichend an. Gleichzeitig betonten die Richter jedoch, dass die Speicherung sogenannter „statusergänzenden Merkmale“ wie Angaben über eine besondere medizinische Versorgung oder die Teilnahme des Patienten an einem bestimmten Programm, unzulässig sei und nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sei. Im vorliegenden Fall waren allerdings keine ergänzenden Daten auf der Karte des Versicherten gespeichert, so dass die Richter den Datenschutz als ausreichend bewerteten.
Sozialgesetzbuch trifft klare Regelungen
Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte der gesetzlichen Kassen regelt § 15 des Sozialgesetzbuchs. Hier gibt es klare gesetzliche Vorgaben, welche Daten auf der Karte gespeichert werden dürfen. Dazu zählen neben den persönlichen Daten des Versicherten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift auch die Krankenversicherungsnummer, der Versichertenstatus und der Beginn des Versicherungsschutzes.