IGEL-Leistungen: Verbraucherschützer warnen vor Betrug
Verbraucherschützer warnen vor betrügerischer Doppel-Abrechnung. Demnach kommt es immer wieder vor, dass Ärzte Kassenleistungen regulär mit der Kasse abrechnen, dem Patienten gegenüber aber als Zusatzleistung angeben. Privatpatienten sind davon nicht betroffen.
IGEL-Leistungen für Patienten nur schwer von regulären Leistungen zu unterscheiden
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss sich um die Bezahlung der Arztleistungen keine Gedanken machen. Zumindest solange es sich um Standardleistungen handelt. Diese rechnen die behandelnden Ärzte direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden insbesondre sogenannte „IGEL-Leistungen“. IGEL steht für „Individuelle Gesundheitsleistung“. Dabei handelt es sich um bestimmte zusätzliche Leistungen, die ein gesetzlich Krankenversicherter auf eigene Kosten in Anspruch nehmen kann. Die Leistungen gelten als medizinisch nicht notwendig. Für Patienten ist die tatsächliche medizinische Notwendigkeit aber schwer bis gar nicht abzuschätzen. Auch wissen die wenigsten Patienten welche Leistungen tatsächlich Kassen- und welche kostenpflichtige Zusatzleistungen sind.
Verbraucherschützer stellen betrügerische Doppelabrechnung fest
Diesen Umstand nutzen Verbraucherschützern zufolge auch immer wieder Ärzte systematisch aus. Zu diesem Ergebnis kamen Verbraucherschützer in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Rheinland-Pfalz nach einer gezielten Überprüfung von 200 Augenärzten. Rund die Hälfte der untersuchten Praxen stellten den Patienten Leistungen in Rechnung, die sie gleichzeitig auch mit den Krankenkassen der Patienten abrechneten. Sie kassierten also unzulässiger Weise doppelt ab.
Keine Gefahr für Privatpatienten
Von dem Betrug durch doppelte Abrechnung sind allerdings nur gesetzlich Krankenversicherte betroffen. Anders als bei Kassenpatienten rechnen Ärzte mit Privatpatienten direkt ab. Das heißt, sie schreiben ihnen für die erbrachten Leistungen eine Rechnung, die der Patient selber zahlen muss. Die Kosten kann er sich von seiner privaten Krankenversicherung erstatten lassen. Auf diese Weise ist für Privatpatienten eine Doppelabrechnung ausgeschlossen.