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GKV-Gesetz bringt zum Teil drastische Änderungen

Besonders Selbstständige profitieren

Gesetzliche Krankenversicherung - Drastische Änderung für 2019 Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz soll vor allem für geringere Einkommen eine spürbare Entlastung bringen. Es greift vor diesem Hintergrund in die Beitragsberechnung vor allem für die Pflichtversicherten ein. Aber auch Selbstständige sind von neuen Regelungen betroffen – und zwar drastisch.

Ab Januar 2019 gilt ein neuer Mindestbeitrag für die Berechnung der GKV-Beiträge für Selbstständige. Bisher wurden alle Beiträge auf der Grundlage von 2243 Euro monatlichem Einkommen berechnet. Die Kassen nahmen damit an, dass der versicherte Selbstständige mindestens soviel verdient. Wessen Einkommen darunter lag, der musste bisher überdurchschnittlich viel für seine Krankenversicherung bezahlen.

Zum ersten Januar sinkt diese Bemessungsgrundlage auf knapp die Hälfte: 1142 Euro gelten dann als der neue Mindestverdienst, an dem die Beiträge ausgerichtet werden. Das bedeutet damit zwar, dass Selbstständige mit einem Einkommen unter 1142 Euro monatlich noch immer überdurchschnittlich viel Beiträge entrichten müssen. Aber für alle, deren Verdienst unter 2243 Euro lag, wird es merkliche Erleichterungen geben. Auf 1100 Euro werden dann weniger Beiträge fällig. Die konkreten Beiträge setzen sich zusammen auf dem Krankenkassen-Beitrag von derzeit 14,6% und dem Zusatzbeitrag, der je nach Kasse zwischen 0,56% (Handelskrankenkasse hkk) und 1,7% (Viactiv und Securvita) liegt.

Rückwirkende Beitragsanpassung für 12 Monate

Selbstständige konnten bisher zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend für 3 Monate korrigieren. Ab Januar kann der Beitrag dann für volle 12 Monate rückwirkend angepasst werden. Wer also weniger als erwartet und vor allem weniger als berechnet verdient hat, kann rückwirkend sich Beiträge erstatten lassen. Ein Überzahlung kam bisher zustande, weil sich Einkommenserwartungen nicht erfüllt hatten, die Beiträge aber auf Grundlage einer Prognose erhoben werden.

Änderungen bei gesetzlich versicherten Angestellten

Weniger dramatisch, trotzdem mit bis zu 300 Euro pro Jahr (je nach Einkommen) spürbar, fallen die Änderungen für abhängig Beschäftigte aus. Neben der zuletzt wieder eingeführten pari-pari-Aufteilung der Beitragskosten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag für die Krankenversicherung des Angestellten – wird jetzt auch für den Zusatzbeitrag dieses Prinzip eingeführt. Die Aufteilung erfolgt ab Januar 2019 also für den gesamten Beitrag – Beitragshöhe plus Zusatzbeitrag zusammen.

Senkung des Zusatzbeitrages

Der Verband der Gesetzlichen Krankenversicherungen hat eine Einschätzung vorgelegt, wonach der Zusatzbeitrag für das kommende Jahr um ca. 0,1% sinken kann. Den Zusatzbeitrag legen die Krankenkassen selbst fest. Sie blicken dabei auf ihre bisherige Wirtschaftlichkeit und vor allem gebildete Rücklagen. Je nach Einschätzung kann die Kasse den Beitrag nach eigenem Ermessen festlegen. Im Schnitt liegt der derzeitige Zusatzbeitrag bei 1%.

Vor diesem Hintergrund haben einige Kassen bereits angekündigt, ihre Zusatzbeiträge zu senken. Andere wollen das nicht tun. Die drittgrößte Krankenkasse – die DAK – hat bereits mitgeteilt, ihren bisherigen Zusatzbeitrag von 1,5% unverändert zu lassen.

Diese Kassen wollen ihre Beiträge senken

  • die Handelskrankenkasse hkk
  • die Betriebskrankenkassen bkk für einige Tarife
  • die Industrie-Krankenkasse für einige Tarife

Darüber hinaus haben noch weitere Kassen „durchblicken lassen“, Veränderungen am Tarif auf Grundlage der GKV-Verband-Einschätzung vorzunehmen. Bislang allerdings nicht offiziell. Krankenkassen müssen veränderte Zusatzbeiträge ihren Versicherten allerdings mitteilen.

Ein Sonderkündigungsrecht entsteht aus den veränderten Zusatzbeiträgen übrigens nicht. Es würde nur gelten, wenn eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt.

Beitragsbemessungsgrenze für freiwillige Versicherung steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze für Angestellte steigt für das Jahr 2019 auf 60750 Euro – ein Monatsverdienst von gut 5060 Euro.

Angestellte sind in der Regel pflichtversichert in einer gesetzlichen Kasse. Das sind sie so lange, bis ihr Einkommen ein jährliches Limit erreicht – die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie muss 3 Jahre in Folge überschritten werden. Dann wird ein Angestellter freiwillig gesetzlich krankenversichert. Das bedeutet nicht, dass die Versicherungspflicht wegfällt. Lediglich besteht dann die Wahlmöglichkeit einer privaten Absicherung medizinischer Kosten – also die Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung. Für Selbstständige besteht diese Möglichkeit immer, ohne Rücksicht auf ihr jährliches Einkommen.