Gesetzliche Kassen dürfen keinen kostenlosen Auslandsschutz anbieten
Vergangene Woche entschied der erste Senat des Bundessozialgerichts, dass gesetzliche Krankenversicherungen aus den regulären Beitragseinnahmen keinen kostenlosen
privaten Auslandsversicherungsschutz bereitstellen dürfen.
Keine zulässige gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört der Auslandsschutz nicht zu den zulässigen gesetzlichen Aufgaben einer Krankenkasse. Die Kassen dürfen daher keine Beiträge für derartige Angebote verwenden. Auch in den Vorinstanzen war bereits so entschieden worden, was das Bundessozialgericht nun mit seiner Rechtsauffassung nochmals bestätigte. Damit Versicherte bei einer Reise kostenlosen Gesundheitsschutz erhalten, hatten einige gesetzliche Kassen Verträge mit privaten Versicherern abgeschlossen. Der Auslandsschutz wurde für die Versicherten kostenlos angeboten. Bereits das Bundesversicherungsamt hatte die Anbieter aufgefordert, die Verträge zu beenden.
Auslandsschutz für GKV-Versicherte
Während Privatversicherte auch bei einer Auslandsreise abgesichert sind, müssen GKV-Versicherte für diesen Schutz selbst Vorsorge treffen. Ideal ist die Wahl einer entsprechenden Zusatzversicherung, die nahezu alle Versicherer im Angebot haben. Die Versicherungen decken Leistungen ab, die über den gesetzlichen Schutz hinausgehen. Bei einer Reise innerhalb der EU erhalten GKV-Versicherte die Leistungen, die auch in Deutschland für die entsprechende Behandlung angefallen wären. Dazu müssen sie im Ausland die elektronische Gesundheitskarte vorlegen.