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Einfrieren von Eizellen und Spermien als zusätzliche Kassenleistung nicht zulässig

Gesetzliche Krankenkassen dürfen das Einfrieren von Ei- und Samenzellen nicht in ihren Leistungskatalog aufnehmen. Das entschied das Landessozialgericht Hessen in einem aktuellen Urteil.

Betriebliche Krankenkasse darf keinen Zuschuss zu Kryokonservierung zahlen

Gesetzliche Krankenkassen haben einen gewissen Spielraum, wenn sie unabhängig von den gesetzlichen Leistungen weitere Leistungen anbieten möchten. Dafür gelten strenge Vorgaben und nicht jede beliebige Leistung kann aufgenommen werden. Das bekam auch eine Betriebskrankenkasse zu spüren, die per Satzung einen Zuschuss von bis zu 1.200 Euro für die sogenannte Kryokonservierung für Versicherte mit Krebserkrankung gewähren wollte. Bei der Kryokonservierung handelt es sich um das Einfrieren von Samen- oder Eizellen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für eine künstliche Befruchtung zu nutzen. Das Bundesaufsichtsamt hatte der notwendigen Satzungsänderung nicht zugestimmt. Dagegen hatte wiederum die BKK geklagt.

LSG Hessen gibt Bundesaufsichtsamt Recht

In seinem Urteil gab das Landessozialgericht dem Bundesaufsichtsamt Recht. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Krankenkassen zusätzliche Leistungen über ihre Satzung als Leistung aufnehmen können. Das gelte grundsätzlich auch für Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Allerdings müsse es sich bei zusätzlichen Leistungen immer um eine Weiterentwicklung der Regelversorgung handeln. Genau dies sah das Gericht jedoch nicht als gegeben an, weshalb es die Aufnahme der Leistung zurückwies.

Anders als bei privaten Krankenversicherungen sind gesetzliche Krankenkassen an die Leistungen gebunden, die das Gesetz vorschreibt. Unter der Kontrolle des Bundesaufsichtsamts ist es den Krankenkassen möglich weitere Leistungen über ihre Satzung zusätzlich anzubieten. Wie im vorliegenden Fall aber nicht in beliebigem Umfang.