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Bundesregierung legt neue Bemessungsgrenzen für 2017 fest

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Rentenversicherung 2017 beschlossen. Aufgrund des Lohn- und Gehaltsanstiegs in den letzten Jahren wurden auch die Grenzen angehoben. Die Zustimmung des Bundesrats zu den neuen Bezugsgrößen steht noch aus.


Anhebung der Jahresarbeitentgeltgrenze auf 57.600 Euro

In einer Pressemitteilung erläutert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neuen Sozialversicherungsgrößen. Demnach werden die neuen Rechengrößen an die Einkommensentwicklung im Jahr 2015 angepasst. Eine besondere Rolle spielt die Versicherungspflichtgrenze, die die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung markiert. Häufig wird diese Bezugsgröße auch als Jahresarbeitentgeltgrenze bezeichnet.Die Grenze wird mit der neuen Verordnung auf 57.600 Euro angehoben. Für das Jahr 2016 hatte das Bundeskabinett eine Grenze von 56.250 Euro festgelegt. Für angestellte Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen unterhalb dieser Grenze liegen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und zu einem privaten Anbieter wechseln.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze wurde mit der neuen Verordnung neu festgelegt. Bis zu diesem Maximalbetrag werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, ist der überschüssige Betrag beitragsfrei. Die neue Grenze Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für das kommende Jahr 52.200 Euro.


Mindesbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige GKV-Mitglieder

Eine wichtige Rolle spielt die Mindestbeitragsbessungsgrenze. Unter anderem regelt diese Größe die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige GKV-Mitglieder. Auch die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von dieser Größe ab. Für 2017 wurde diese Grenze auf 2.975 Euro monatlich für die westlichen Bundesländer festgesetzt. Für die östlichen Länder gilt eine Grenze von 2.660 Euro monatlich. In der allgemeinen Rentenversicherung gelten 2017 im Westen 6.350 Euro im Monat, im Osten sind es künftig 5.700 Euro. Weitere Grenzen hat das Bundesarbeitsministerium in einer Pressemitteilung veröffentlicht.

Die neuen Grenzen der Verordnung gelten vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats.