Bei Tarifwechsel keine neue Gesundheitsbewertung zulässig
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stritten ein Versicherungsnehmer und seine private Krankenversicherung über eine Risikozuschlag. Diesen wollte die Versicherung nach einem Tarifwechsel des Versicherten erheben. Zu Unrecht meinte das OLG Karlsruhe.
Private Krankenversicherung verlangt nach Tarifwechsel Risikozuschlag
Im Gegensatz zu dem Wechsel des Versicherungsanbieter gilt der Wechsel des Tarifs bei ein und derselben privaten Krankenversicherung als unkompliziert. Gerade bei steigenden Beiträgen machen viele Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wechseln so in einen günstigeren Tarif. Das tat auch der Versicherte einer privaten Krankenversicherung.
Als die Versicherung einen Risikozuschlag erheben wollte, klagte der Versicherte. Zentrale Frage im Rechtsstreit war, ob der aktuelle Gesundheitszustand als Grundlage für den neuen Tarif zu sehen ist oder die Bewertung des Gesundheitszustandes bei Abschluss des bestehenden Tarifes.
OLG Karlsruhe entscheidet zu Gunsten des Versicherungsnehmers
In seinem Urteil gab das OLG Karlsruhe dem Versicherungsnehmer Recht, der gegen den neuen Risikozuschlag geklagt hatte. Es begründete sein Urteil damit, dass der Versicherte aus der Gesundheitsbewertung bei Eintritt in den bestehenden Tarif eine Position erlangt habe, die als „aus dem Vertrag erworbene Rechte nach § 204 Abs. 1 Satz Nr. 1 Halbsatz 2 VVG“ zu bewerten ist. Die partielle Mehrleistung in Form eines geringeren Selbstbehaltes im Vergleich zum bestehenden Tarif rechtfertigte demnach die erneute Bewertung des Gesundheitszustandes nicht.
Bislang galten Mehrleistungen bei einem Tarifwechsel als Grund für eine erneute Gesundheitsprüfung. Welche Auswirkungen das Urteil des OLG hat, wird sich noch zeigen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da es sich bei dem Urteil um eine Grundsatzentscheidung handelt.