Ärzte müssen Patientenunterlagen herausgeben
In bestimmten Fällen haben Krankenversicherungen Anspruch auf die Herausgabe von Patientenunterlagen. Das Amtsgericht München entschied (Az 243 C 18009/14), dass ein Arzt die Unterlagen vollständig und leserlich vorlegen muss, wenn der Patient mit der Weitergabe einverstanden ist.
Entbindung von der Schweigepflicht
Im zugrundeliegenden Fall kam es bei einer Patientin nach einer Zahnbehandlung zu Schmerzen. Nach der Behandlung gab die Versicherte ihrer Krankenversicherung gegenüber an, die Zahnärztin hätte während der Behandlungen eine Krone zerstört. Mit der Herausgabe der Unterlagen an die Krankenversicherung erklärte die Patientin sich einverstanden und entband die Ärztin von der Schweigepflicht. Die Ärztin legte jedoch nur einen Teil der Unterlagen vor. Die Röntgenbilder waren nicht zu erkennen und damit für die Krankenkasse unbrauchbar. Zudem berief sich die Zahnärztin auf ein Zurückbehaltungsrecht, da die Kosten für die Behandlung noch nicht bezahlt waren.
Herausgabe der Unterlagen gegen Erstattung der Kopierkosten
Die Krankenkasse klagte auf Herausgabe der Patientenunterlagen. Das Amtsgericht München gab einer Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins DAV der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts kann die Versicherung verlangen, dass die Ärztin gegen Erstattung der Kopierkosten die kompletten Unterlagen herausgibt. Patienten haben grundsätzlich das Recht auf Einsicht in ihre Akten, diesen Anspruch müssen sie nicht weiter begründen. Im vorliegenden Fall könnte laut Gesicht sogar aufgrund eines Behandlungsfehlers ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Demnach besteht sogar ein berechtigtes Interesse, das die Herausgabe der Akten rechtfertig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der nichtbezahlten Rechnung erkannte das Gericht nicht an.