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LKK Krankenkasse für Landwirte

LKK Krankenkasse für Landwirte Tarifwechsel und Wechsel

Die Krankenkasse für Landwirte stellt umfangreiche Leistungen für den Versichertenkreis der in der Landwirtschaft Tätigen bereit. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend. Ein Tarifwechsel basiert auf individuellen Voraussetzungen.

Seit 2013 führt die Geschäfte der ursprünglich 9 Landesvertretungen der Krankenkasse für Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Der Leistungsumfang bezieht sich dennoch aus der jeweiligen Krankenversicherung, da die Sozialversicherung im Wesentlichen auch Leistungen zur Unfallnachsorge und im Rahmen von Pflegefällen trägt.

Versichertenkreis der LKK

Die LKK ist eine Pflichtversicherung für alle, die in der Landwirtschaft arbeiten. Versichert werden können:

  • Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmer
  • mitarbeitende Angehörige von landwirtschaftlichen Unternehmern
  • Angehörige von Unternehmern im Rahmen der Familienversicherung, wenn sie nicht selbst beitragspflichtig sind

Der Versichertenkreis definiert sich also auf Grundlage einer landwirtschaftlich bezogenen Tätigkeit oder der Angehörigkeit zur Familie eines als Unternehmer versicherten LKK-Mitlieds.

Unter bestimmten Umständen kann die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der LKK bestehen. Nämlich dann, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hat, die jedoch aus verschiedenen Gründen weggefallen ist, aber keine andere Versicherungspflicht an ihre Stelle trat. Dann kann auf Antrag die freiwillige Versicherung in der Krankenkasse für Landwirte erfolgen.

Sonderregelgung für Kleinunternehmer

Die Versicherung in der LKK für Landwirte und ihre Mitarbeiter ist gesetzlich verpflichtend. Wann jemand landwirtschaftlicher Unternehmer ist, wird über verschiedene Kennzahlen ermittelt.

Dazu zählen:

  • das erwirtschaftete Einkommen
  • die bewirtschaftete Fläche nach ihrem Flächenwert oder ihrem Wirtschaftswert
  • in Abhängigkeit von den angebauten Kulturen auch die Größe der bewirtschafteten Fläche

Kleinunternehmer fallen ggf. aber auch dann in die Versicherungspflicht, wenn die Kennzahlen für ihre Beschäftigung unterhalb dieser Grenzwerte liegen.

Nämlich dann, wenn trotzdem Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet werden, die den größeren Teil der gesamten Einnahmen des Landwirts ausmachen.

Sonderbestimmungen für mitarbeitende Familienmitglieder

Familienmitglieder helfen häufig mit, wenn Ernte oder Wintervorbereitungen viel Arbeit in kurzer Zeit verursachen. Sind sie jedoch regelmäßige Arbeitskraft im Unternehmen und arbeiten für mehr als das monatliche Mindesteinkommen (aktuell 420,00 Euro) für die Beitragsfreiheit oder länger als 21 Stunden in der Woche, sind sie eigenständig beitragspflichtig. Und das bereits ab einem Alter von 15 Jahren.

Die Beitragsbemessung ist jedoch vom Alter abhängig. Mitarbeitende Familienmitglieder werden mit der Hälfte des Beitrag für Unternehmer versicherungspflichtig, wenn sie volljährig sind. Minderjährige Familienmitglieder zahlen davon 50%, also ein Viertel des Unternehmer-Beitrags.

Zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse

Arbeit in der Landwirtschaft erfordert häufig den saisonalen Einsatz von Hilfsarbeitern. Sie sind für die Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Anstellungsverhältnisses auf gesetzlicher und arbeitsrechtlicher Basis kranken- und unfallversichert. Aber in der Regel sind sie nur zeitlich begrenzt im Land oder üben sonst andere Tätigkeiten aus, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

In beiden Fällen besteht keine Versicherungspflicht in der LKK als berufsständische Krankenkasse. Der Unternehmer selbst bleibt versichert, aber saisonale Hilfskräfte müssen sich in der Regel nicht in der LKK versichern.

Tarifwechsel: Versicherungsform in der Krankenkasse für Landwirte

Die Tarifgrundlage für die Versicherung in der LKK ist der Beschäftigungs- und Tätigkeitsstatus des Kunden. Der Basiswert ist der Beitrag, den ein Unternehmer in der Landwirtschaft entrichten muss.

Versicherte Familienmitglieder und Mitarbeitende im Betrieb sind in Abstufungen des Basis-Tarifs und je nach Lebensalter eingestuft.

Ein Tarifwechsel findet statt, wenn das mitarbeitende Familienmitglied selbst landwirtschaftlicher Unternehmer wird.

Die Heirat eines landwirtschaftlichen Unternehmers macht den Ehegatten jedoch nicht automatisch auch zu einem. Die Einstufung, wann jemand mitarbeitendes Familienmitglied ist und wann selbst Unternehmer, wird im allgemeinen nach der hauptsächlichen Geschäftsführung bewertet. In den meisten Fällen ist pro Familie nur ein Mitglied als Unternehmer versichert, die anderen als mitarbeitende Familienmitglieder.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten Klassen der Unternehmens- bzw. Betriebsgröße. 20 Stufen sind eingerichtet und bewerten den landwirtschaftlichen Betrieb zur Einteilung in die entsprechende Beitragsklasse.

Anstellte Arbeitnehmer und Selbstständige

Das Versicherungsverhältnis in der LKK basiert auf dem Tätigkeitsfeld der Versicherten. Ihr Status ist dem nachgeordnet.

Die Krankenkasse für Landwirte bestimmt ihre Versicherungspflicht nach der Festlegung, wer landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Personen sind grundsätzlich versicherungspflichtig.

Gleiches gilt für Familienmitglieder, die regelmäßig im Betrieb mitarbeiten. Sie werden anteilig ja nach Lebensalter versichert. Für minderjährige Familienmitglieder gelten weitere Ermäßigungen. Dennoch kann für sie ab einem Lebensalter von 15 Jahren die beitragsgebundene Versicherungspflicht einsetzen.

Angestellte in der Landwirtschaft

Für Angestellte, die weder in einem verwandschaftlichen Verhältnis im Sinne der familiären Mitarbeit noch der eigenständigen Unternehmerschaft stehen, gilt die Versicherungspflicht in der LKK nicht. Sie sind anderweitig je nach Einkommen oder beruflichem Status versicherungspflichtig, entweder gesetzlich oder wahlfrei, d.h. sind können sich ihren Versicherungsschutz aussuchen und auch eine private Absicherung wählen.

Eine Zwischenregelung, die genau geprüft werden muss, besteht ggf. für Geschäftsführer einer landwirtschaftlichen Unternehmung. Körperschaftliche Gegebenheiten und vor allem die ggf. aus der Art der Unternehmens-Organisation resultierende Renten- und Sozialversicherungspflicht machen eine Bewertung der Versicherungspflicht im Einzelfall nötig. Je nach konkreter Sachlage liegt nicht zwingend eine Versicherungspflicht in der Krankenkasse für Landwirte vor, auch wenn der Landwirt selbst als solcher tätig ist.

Selbstständige in der Landwirtschaft

Insofern, als der Unternehmer selbstständig in der Landwirtschaft tätig ist und sein Haupteinkommen aus dieser Tätigkeit bezieht, ist er eigenständig versicherungspflichtig in der LKK.

Das wird nur dadurch relativiert, als dass seine Tätigkeit ggf. nicht vollständig oder allein als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt. Z.B. kann das Vermieten von landwirtschaftlichen Maschinen zu den zwar verbundenen, nicht jedoch eigenständig typischen Arbeiten und Unternehmenszwecken landwirtschaftlich tätiger Unternehmen entsprechen. Hier bestünde ggf. keine Versicherungspflicht. Die Kasse muss das prüfen.

Grundsätzlich sind jedoch alle Unternehmer in der Landwirtschaft versicherungspflichtig.

Berufsgruppen

Die LKK ist eine geschlossene Krankenversicherung auf gesetzlicher Basis. Sie steht nur Landwirten und mitarbeitenden Familienmitgliedern in der Landwirtschaft offen.

Die Krankenkasse für Landwirte ist eine sogenannte berufsständische Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft ist Pflicht für alle, die selbstständig bzw. als Unternehmer in der Landwirtschaft arbeiten und aus dieser Arbeit ihr hauptsächliches bis einziges Einkommen erwirtschaften.

Hinzu kommen Familienmitglieder, die selbst auch in der Landwirtschaft tätig sind. Für die Pflichtversicherung ist zunächst nur die Tätigkeit, zweitrangig die Ausbildung ausschlaggebend. Bereits ab einem Alter von 15 Jahren besteht ggf. Versicherungspflicht, wenn die Wochenarbeitszeit über 21 Stunden beträgt oder das Arbeitsentgelt über 420,00 Euro im Monat liegt.

Auch volljährige Familienmitglieder sind versicherungspflichtig, wenn sie wesentlich im Betrieb mitarbeiten.

Tätigkeitsbezogene Versicherung

Die Versicherung in der Krankenkasse für Landwirte basiert auf der Einschätzung der Tätigkeit. Ein Betrieb ist dann landwirtschaftlich tätig, wenn seine Produktionsform und sein Einkommen auf der Produktion von Pflanzen, Nutzpflanzen, Tieren und Tierprodukten aus dem Anbau und der Haltung erwachsen.

Der Unternehmer ist Grundlage für die Versicherungspflicht, er kann (und muss unter bestimmten Voraussetzungen) seine Familienmitglieder mitversichern oder sie selbst dort versichern.

Der Grund für die Versicherungspflicht liegt dabei vornehmen auf der Art der ausgeführten Tätigkeit, ihrem zeitlichen Umfang pro Woche und ihrer Bezahlung.

Die Mitgliedschaft in der LKK ist jedoch landwirtschaftlichen Unternehmern vorbehalten. Landwirtschaftliche Tätigkeit allgemein oder die angestellte Ausübung einer solchen Tätigkeit verpflichten noch nicht zur Versicherung bei der Krankenkasse.

Beamte

Beamte können keine Mitgliedschaft in der LKK erwerben. Die LKK ist eine berufsständische Krankenversicherung mit Schwerpunkt auf der Absicherung unternehmerischer Tätigkeit in der Landwirtschaft.

Ihre Leistungen werden auf Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung und vor dem Hintergrund der Regelungen im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) erbracht. Die Einberechnung von Beihilfe-Leistungen, wie sie Beamten durch ihren Dienstherrn im Krankheitsfall zustehen, werden entsprechend nicht berücksichtigt.

Nur, wenn keine alternative Versicherung bestünde, könnten Beamte, wenn sie vor ihrer Verbeamtung Mitglied der LKK waren, ihre Krankenversicherung auch dort wieder beantragen. Fraglich wäre, ob nicht eine allgemeinere Versicherungspflicht dem zuvorkommen. In jedem Fall ist die private Absicherung günstiger, denn neben den Grundleistungen werden die Beihilfe-Leistungen durch den Dienstherrn in der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Studierende und Auszubildende

Studierende müssen sich in der Regel bis zum 14. Fachsemester oder bis zum 30. Lebensjahr in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung absichern. Liegt die Haupttätigkeit neben dem Studium in der Landwirtschaft, kann eine Versicherung je nach individueller Situation möglich sein.

Die LKK versichert bis zum Studienbeginn und je nach konkreter Situation auch darüber hinaus über die Familienversicherung ihrer Mitglieder. Wird der Studierende selbst versicherungspflichtig kann er sich aussuchen, ob er die studentische Pflichtversicherung bei der LKK belässt. Er kann jedoch ebenso in die freiwillige Mitgliedschaft einer anderen öffentlichen Kasse wechseln.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende auch in die private Krankenversicherung wechseln.

Dazu muss:

  • die Verpflichtung zur Absicherung in der studentischen Krankenversicherung entfallen sein
  • die Wahlmöglichkeit zur privaten Absicherung bestehen
  • eine sinnvolle Perspektive zur Absicherung in der privaten Krankenversicherung auch nach dem Studienabschluss bestehen

Hinweis: Die Perspektive muss nicht zwingende Voraussetzung sein, ist jedoch in der Überlegung sinnvoll, da die Beiträge in der privaten Krankenversicherung dauerhaft leistungsorientiert sind und vor diesem Hintergrund nicht dynamisch am Gehalt oder Lohneinkommen orientiert werden.

Zudem tritt nach Studienabschluss eine gesetzliche Versicherungspflicht ein, wenn das Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Grenze für die private Absicherung als Arbeitnehmer liegt. Soll nach dem Studium eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, auch als landwirtschaftlicher Unternehmer, aufgenommen werden, setzt in der Regel unmittelbar die Versicherungspflicht in der LKK wieder ein.

Diese Zusammenhänge sollten vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung als Studierender bedacht werden.

Pflichtversicherung von Pflegeleistungen in der gesetzlichen Krankenkasse

Die LKK versichert Pflegeleistungen mit. Der Abschluss ist obligatorisch. Die Beiträge werden von der LKK mit verwaltet.

Die Absicherung von Pflegeleistungen basiert auf den Regelungen im SGB V und schreibt gleichzeitig die kombinierte Versicherung von Kranken- und Pflegeleistungen vor. Beiträge zur Pflegeversicherung müssen zusätzlich zu denen der Krankenversicherung geleistet werden. Ihre Berechnung steht auf gesetzlichen Bemessungsmaßstäben.

Die Pflegeleistungen in der LKK sind denen der allgemeinen Sozialkassen angeglichen. Sie bestimmen sich wesentlich aus den grundlegenden Leistungen, die im Pflegefall versichert werden.

Zusatzabsicherung von Pflegeleistungen

Die grundlegenden Pflegeleistungen, wie sie die Pflege-Pflichtversicherung abdeckt, reichen nach allgemeiner Erfahrung und Einschätzung nicht aus, wenn die Anforderungen an Pflegeleistungen ein Mindestmaß erfüllen sollen. Kommen notwendige Sonderanforderungen hinzu, wird es oft teuer für den zu Pflegenden selbst und für seine Angehörigen.

Die Versicherung in der LKK lässt die Möglichkeit privater Zusatzversicherungen offen.

Eine der wichtigsten Zusatzversicherungen ist die private Pflegezusatzversicherung. Sie leistet:

  • Kostenübernahme erweiterter Pflegeleistungen, eingeteilt nach Pflegestufen und häufig mit Einschluss von
  • Pflegeleistungen bei Demenzerkrankungen ab Pflegestufe 0
  • Zahlung von Pflege-Tagegeld, das als frei verfügbare Leistung im Pflegefall in unterschiedlicher Höhe je Pflegestufe geleistet wird
  • Kombination dieser beiden Varianten

Zusätzliche Leistungen

Die grundlegende Absicherung von gesundheitsbezogenen Leistungen in der LKK wird durch eingeschlossene zusätzliche Leistungen erweitert. Diese Leistungen sind teilweise Erweiterungen der gesetzlichen Mindestleistungen oder stechen wegen ihrer besonderen Bedeutung aus dem gesetzlichen Katalog hervor.

Zu den besonders wichtigen Leistungen gehören:

  • Auslandskrankenversicherung
  • Palliativ-Versorgung bei schwerwiegenden Erkrankungen und Hospiz-Versorgung
  • Zusatzleistungen bei Reha-Maßnahmen (Bewegungs-Training, Schulungen zur Selbst-Tätigkeit,
  • sozialmedizinische Nachsorge für Kinder)
  • alternative Behandlung, Osteopathie, Homöopathie
  • Zahnersatz mit Bonusleistungen und Härtefall-Bestimmungen

Bonusleistungen

Bonusleistungen stehen den Mitgliedern der LKK zur Verfügung. Zugezahlt werden Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen für verschiedene Bonusprogramme.

Punkte werden u.a. erworben für:

  • Gesundheitsuntersuchung nach Vollendung des 36. Lebensjahres
  • Hautkrebs-Screening zur Früherkennung, ab dem 36. Lebensjahr
  • generelle Früherkennung von Krebserkrankungen, für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für Männer ab dem 45. Lebensjahr
  • Vorsorgeuntersuchungen für Kinder nach Kassen-Vorgaben, einschließlich Impfungen

Die LKK berechnet Bonusleistungen nach einem Punktessystem. Jeder Bonus-Punkt wird im Wert von 1 Euro berechnet. Zur Auszahlung muss der Mindestbetrag von 30 Punkten (entspricht einem Berechnungswert von 30 Euro) erreicht werden.

Besondere Bonus-Leistungen: Ab dem 50. Bonuspunkt werden 10 Extrapunkte gutgeschrieben.

Die Auszahlung der Bonus-Leistungen soll zur nachträglichen Beitragsreduzierung bei gesundheitsbewusstem Verhalten beitragen.

Beitragserhöhung und Zusatzbeiträge

Die Beitragsbemessung in der LKK bezieht sich auf die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Zugrunde gelegt werden verschiedene Kennzahlen.

Dazu zählen:

  • Wertkennzahl der bewirtschafteten Fläche
  • wirtschaftliche Stärke der Fläche
  • Größe der bewirtschafteten Fläche in Abhängigkeit von angebauten Kulturen

Die Grundlage der Erhebungen ist bundeseinheitlich geregelt. Sie bestimmt die Beitragsbemessung für den landwirtschaftlichen Unternehmer.

Teile der Beitragsleistungen gehen ggf. auf mitarbeitende Familienangehörige über. Für sie wird ein Anteil der Beiträge berechnet.

Schlüssel für die Berechnung der Beiträge:

  • mitarbeitende Familienmitglieder mit 50% der Beiträge für den Betrieb bzw. den Unternehmer
  • mitarbeitende minderjährige Familienmitglieder davon nochmals 50%

Beitragserhöhungen

Veränderte Flächenwerte und veränderte Einkommensverhältnisse im Betrieb führen zu jährlich angepassten Beitragsprüfungen. Steigerungen der Flächenwerte in Verbindung mit steigenden Einkommen führen zu einer Beitragserhöhung.

Auf der anderen Seite dient die Einbeziehung der tatsächlichen Einkommen auch Anpassungen der Beiträge nach unten.

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der LKK

Die Kündigung der Krankenversicherung bei der LKK ist mit Ausscheiden aus dem Beruf möglich. Solange die Beschäftigung als Unternehmer in der Landwirtschaft fortbesteht, besteht auch die Versicherungspflicht weiter.

Wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit endet, kann eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. Sie greift dann, wenn keine anderweitige Versicherungspflicht eingetreten ist. Innerhalb von 2 Wochen nach Versicherungsende kann jedoch bei selbstständiger Tätigkeit in die private Krankenversicherung gewechselt werden.

Studentische Krankenversicherung

Die Versicherung in der LKK kann bei Eintritt in die studentische Krankenversicherung gekündigt werden. Frist sind in der Regel 2 Monate, Kündigungszeitpunkt ist der Beginn der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung.

Nach Ende des Studiums besteht, wenn eine unternehmerische Tätigkeit in der Krankenversicherung aufgenommen wird, erneut Versicherungspflicht in der Krankenkasse für Landwirte.

Mitgliedschaft von Arbeitslosen

Besteht nach Ende der Pflichtversicherung keine Beschäftigung (weder in der Landwirtschaft noch sonstig), muss der Kunde die Versicherung in der LKK beantragen, wenn das die letzte Kasse vor Wegfall der Beschäftigung war. Die LKK muss den Kunden aufnehmen und weiter versichern.

Krankenkasse für Landwirte LKK Kontakt

Die LKK ist nach unterschiedlicher Zuständigkeit in den jeweiligen Bundesländern organisiert. Die Arbeits- oder Wohnstätte entscheidet, welche Landesgeschäftsstelle zuständig ist.