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Kündigung GKV – Was bei Kündigung der GKV zu beachten ist

Was bei Kündigung der GKV zu beachten ist

Wer als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert ist, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Angestellte können nur in die PKV wechseln, wenn sie mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitentgeltgrenze liegen. Selbständige, Beamte und Freiberufler haben jederzeit das Recht, sich privat abzusichern.

Kündigungsfristen bei der GKV

Grundsätzlich sind Versicherte für 18 Monate an einen Anbieter gebunden, vorher ist ein Wechsel nicht möglich. Bei der gesetzlichen Krankenkasse beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende. Die Frist beginnt in dem Monat, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Unter Einhaltung dieser Frist kann jeder GKV-Versicherte seinen Vertrag kündigen. Wirksam wird die GKV-Kündigung jedoch nur, wenn der Versicherte innerhalb der Kündigungsfrist einen neuen Vertrag abschließt und dies dem alten Anbieter nachweist.

Bei Angestellten, die zum Jahresanfang erstmals versicherungsfrei werden und mit ihrem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, können ihre Mitgliedschaft in der GKV rückwirkend zum 1.1. des Jahres innerhalb von zwei Wochen kündigen.

Selbständige können während der ersten drei Monate ihrer Tätigkeit jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Arbeitnehmer, denen erstmals Beihilfe zusteht, können ebenfalls sofort wechseln.

Wer sich als gesetzlich Versicherter für einen Wahltarif seiner GKV entschieden hat, muss während der Mindestlaufzeit des Wahltarifs bei seiner Versicherung bleiben. Eine vorzeitige Kündigun ist nicht möglich.

Erhöhen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag, gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht für Versicherte. Die Kündigung darf dann auch während der 18-monatigen Bindungsfrist erfolgen.

Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung

Bei privaten Krankenversicherern gibt es oftmals Wartezeiten, bis Leistungen in Anspruch genommen werden können. Bei den meisten Anbietern beträgt diese Frist drei Monate, handelt es sich um Zahnersatzleistungen beträgt die Wartezeit in der Regel sogar acht Monate. Kosten, die infolge eines Unfalls entstehen, sind von der Wartezeit ausgenommen.

Damit sich für den Versicherten ein lückenloser Versicherungsschutz ergibt, wird die in der GKV verbrachte Zeit auf die Wartezeit in der PKV angerechnet. Zudem haben Versicherte die Möglichkeit, bei ihrem Anbieter einen Antrag auf Verzicht auf Wartezeiten zu stellen. Üblicherweise verlangen die Versicherer dazu ein ärztliches Gutachten, das den Gesundheitszustand des Versicherten bestätigt.

Kündigungsschreiben

Die Kündigung der GKV muss in schriftlicher Form erfolgen. Macht der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sollte er darauf hinweisen.