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Kinderkrankentagegeld

Kinderkrankentagegeld | meine-krankenversicherung.de - Papa mit seinem Baby Wer krank wird oder einen Unfall erleidet, muss damit rechnen, dass er längere Zeit nicht arbeiten kann. Das bedeutet immer auch, dass es zu einem Verdienstausfall kommt. Dagegen können sich Berufstätige mit einer privaten Krankentagegeldversicherung absichern. Aber nicht nur Erwachsene können krank werden. Wird ein Kind krank, muss oft ein Elternteil zu Hause bleiben und sich um den jungen Patienten kümmern.

Das bedeutet aber ebenfalls, dass der Vater oder die Mutter nicht arbeiten können und somit kein Einkommen erzielen können. Eltern mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld erhalten in diesem Fall Kinderkrankentagegeld. Anders verhält es sich bei privat Krankenversicherten.


Kinderkrankentagegeld – Was ist das?

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlen, wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er ein krankes Kind betreuen muss. Das regelt § 616 BGB. Bis zu fünf Tage müsste nach dieser Regelung der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. In der Praxis schließen jedoch die meisten Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bei notwendiger Kinderbetreuung jedoch aus. Sie stellen ihre Mitarbeiter lediglich von der Arbeit frei. Einen finanziellen Ausgleich kann in diesen Fällen das Kinderkrankentagegeld schaffen. Allerdings hat nicht jeder Anspruch auf diese Ausgleichszahlung.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentagegeld?

Das Krankentagegeld bei Kinderkrankheit bietet Berufstätigen, die wegen eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können, einen finanziellen Ausgleich. Anspruch haben:

  • Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
  • Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die selber einen Anspruch auf Krankengeld haben

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass auch das erkrankte Kind selber gesetzliche krankenversichert ist. Ist das Kind privat krankenversichert, haben auch gesetzlich krankenversicherte Elternteile keinen Anspruch auf Krankentagegeld wenn das Kind krank wird.

Freiwillig krankenversicherte Personen, wie zum Beispiel Selbstständige, können wählen, ob sie den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Krankheitstag oder ohne Krankengeld in Anspruch nehmen. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben freiwillig gesetzlich Krankenversicherte nur, wenn sie sich für einen Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld entschieden haben. Ohne Anspruch auf Krankengeld besteht auch kein Anspruch auf Kinderkrankentagegeld.


Für welche Kinder besteht Anspruch auf Kinderkrankentagegeld?

Der Anspruch auf Kinderkrankentagegeld besteht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Das Kind muss so krank sein, dass es nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann und von einem Elternteil betreut werden muss, sodass der Elternteil selber nicht zur Arbeit gehen kann. Das müssen sich Eltern von einem Arzt bestätigen lassen und das entsprechende Attest bei ihrer Krankenkasse vorlegen.

Eine weitere Bedingung ist außerdem, dass keine andere Person zur Verfügung stehen darf, die die Pflege übernehmen könnte. Hat der Ehepartner also Urlaub oder lebt die Großmutter mit im Haushalt und könnte die Pflege des kranken Kindes übernehmen, besteht kein Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit eines Kindes.


Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankentagegeld?

Kinderkrankentagegeld | meine-krankenversicherung.de - Frau mit einer Uhr Für jedes Kind hat jeder gesetzlich Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankentagegeld Anspruch auf bis zu 10 Tage Kinderkrankentagegeld. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, steht ihnen gemeinsam für bis 20 Kinderkrankheitstage Kinder-Krankentagegeld zu.

Kann ein Elternteil die Pflege nicht übernehmen, kann er den Anspruch auf Kinderkrankentagegeld auf den anderen Elternteil übertragen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage Krankentagegeld pro Kind. Bei mehr als zwei Kindern besteht für maximal 25 Tage im Jahr pro Elternteil Anspruch auf Kinderkrankentagegeld.


Wie hoch ist Kinderkrankentagegeld?

In § 45 Abs. 2 SGB V ist die Höhe für das Kinderkrankentagegeld geregelt. Demnach beläuft sich das Kinderkrankentagegeld auf 90 Prozent des Nettogehaltes, des Empfängers, maximal jedoch auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.

Wie steht es mit Kinderkrankentagegeld für Privatversicherte?

Das Krankentagegeld für Kinder ist eine gesetzliche Leistung ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern. Bis auf sehr wenige Ausnahmen gibt es bei privaten Krankenversicherungen keine vergleichbaren Leistungen. Auch eine private Krankentagegeldversicherung bietet keine vergleichbaren Leistungen. Allerdings gibt es erste private Krankenversicherungen, die einen Versicherungsschutz inklusive privatem Kinderkrankentagegeld anbieten.


Vergleichen und beraten lassen

Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Kinderkrankheit kann als ein Kriterium bei der Wahl einer geeigneten privaten Krankenversicherung herangezogen werden. Er sollte aufgrund der wenigen bislang angebotenen Tarife nicht als einziges Kriterium für die Wahl eines Tarifs genutzt werden. Eine große Hilfe bei der Suche nach geeigneten Versicherungstarifen stellen Vergleichsrechner dar. Sinnvoll ist immer auch eine individuelle Beratung.