AOK Krankentagegeld
Bei längerer Krankheit oder nach einem Unfall drohen den Betroffenen längere berufliche Ausfallzeiten und damit Einkommensverluste. Solche Verluste lassen sich durch privates Krankentagegeld ausgleichen. Ihren Versicherten bietet die AOK verschiedene Möglichkeiten dafür an.
Welche Leistungen umfasst Krankentagegeld AOK?
Bei der AOK handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse. Krankenversicherte der AOK sind also grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Die Krankenkasse bietet selber kein privates Krankentagegeld an. Wer bei der AOK gesetzlich pflichtversichert ist, hat damit auch Anspruch auf gesetzliches Krankengeld.
Freiwillig gesetzlich versicherte Personen können wählen, ob sie gesetzliches Krankengeld in Anspruch nehmen möchten. Gesetzliches Krankengeld bemisst sich immer prozentual am regulären Einkommen.
Dadurch kommt es automatisch zu einem Einkommensverlust. Um diesen auszugleichen bietet die AOK verschiedene Möglichkeiten an:
- Wahltarife für Selbstständige, Freiberufler sowie speziell für Künstler und Publizisten
- Zugang zu privaten Krankentagegeldversicherungen mit speziellen Konditionen für ihre Mitglieder
Für wen eignet sich das Krankentagegeld AOK?
Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben alle gesetzlich pflichtversicherten Personen. Das sind vor allem sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Für sie bietet sich eine Zusatzversicherung für Krankentagegeld über die Partner der AOK an. Auf diese Weise lassen sich Einkommenslücken im Krankheitsfall schließen.
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Personen müssen sich entscheiden, ob sie gesetzliches Krankengeld in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Der reguläre Anspruch besteht ab dem 43. Krankheitstag. Gerade für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige kann diese Zeitspanne zu lang sein, da sie im Krankheitsfall oft gar kein Einkommen mehr erzielen können. Für diese Personen bietet die AOK einen speziellen Wahltarif für Krankengeld ab dem 22. Krankheitstag.
Gesetzlich pflichtversicherte selbstständige Künstler und Publizisten können ebenfalls einen zusätzlichen Wahltarif für Krankentagegeld der AOK in Anspruch nehmen. Mit dem Wahltarif „KG 15“ erhalten sie bereits ab dem 15. Krankheitstag Krankengeld. Anders als bei einem privaten Krankentagegeld richtet sich das Krankengeld bei Wahltarifen ebenfalls immer nach dem regulären Nettoeinkommen. Die Wahltarife ermöglichen lediglich einen früheren Beginn der Zahlungen.
Welche Höhe hat Krankentagegeld AOK und was kostet es?
Die AOK bietet selber kein privates Krankentagegeld an. AOK-Versicherte können über Kooperationspartner jedoch eine private Zusatzversicherung für Krankentagegeld zu günstigen Konditionen abschließen. Die Höhe für das Krankentagegeld ist variabel und richtet sich nach den entstehenden Verlusten im Krankheitsfall. Es gibt jedoch eine klare Maximalgrenze: Zusammen mit dem gesetzlichen Krankengeld darf das Krankentagegeld das reguläre Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Die Kosten für diese zusätzliche private Versicherungsleistung richten sich maßgeblich nach der Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes. Zusätzlich können einen Einfluss haben:
- Alter bei Abschluss der Versicherung
- Eventuelle Risikozuschläge für Vorerkrankungen (Gesundheitsprüfung!)
Die Wahltarife für Selbstständige sowie Künstler und Publizisten ermöglichen lediglich einen früheren Beginn des Krankengeld-Bezuges. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (etwa 70 % des regulären Brutto-Einkommens). Für den vorzeitigen Zahlungsbeginn erhöhen sich die Versicherungsbeiträge um 0,7 bzw. 0,8 Prozent.
Berechnen und vergleichen
Die Angebote der AOK zur Absicherung des Einkommens stellen durchaus sinnvolle Optionen zu anderen Versicherungsangeboten dar. Versicherungsnehmer sollten in jedem Fall ihren konkreten Bedarf mit einem Krankentagegeldrechner ermitteln.
Anschließend sollten sie die Angebote der AOK mit anderen Tarifen und Anbietern vergleichen.
Das gilt in besonderem Maße für Selbstständige, die sich zwischen gesetzlichem Krankengeld und einer privaten Absicherung entscheiden müssen.