Gesundheitsreformgesetz
Bedeutung des Gesundheitsreformgesetzes
Als Gesundheitsreformgesetz werden zwischenzeitlich alle Bestrebungen der Bundesregierung genannt, das Gesundheitssystem zu reformieren.
Der eigentliche Begriff ist auf das Gesundheitsreformgesetz von 1989 geprägt. Darin wird das Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Grundlage für die Bemessung medizinischer Leistungen im Allgemeinen und dem Aufbau des Krankenversicherungssystem.
Das Gesundheitsreformgesetz begründet kein neues Gesundheitssystem. Es modifiziert jedoch zentral und bedeutsam wichtige Verfahren im Gesundheitswesen.
Der historische Schritt beschrieb die Verlagerung der Regelungen zur Krankenversicherung aus der Reichsversicherungsverordnung in das SGB V.
Anpassung der Abrechnungsleistungen im Gesundheitsreformgesetz
Nach mehreren vorangegangenen Anpassungen zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen, insbesondere bei den Ausgaben für Medikamente, wurden feste Höchstpreise für bestimmte Medikamente festgelegt. Der übersteigende Betrag musste vom Patienten selbst getragen werden. Ebenfalls eine vom Patienten selbst zu tragende Rezeptgebühr, die Anhebung der Selbstbeteiligung an Krankenhauskosten und die wesentliche Erhöhung der eigenen Anteil an Zahnersatzkosten wurden im Gesundheitsreformgesetz von 1989 bestimmt.
Medikamente und bestimmte Leistungen wurden so in den Abrechnungsmodellen bei Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken angeglichen und auf den Patienten ausgelagert.
Anpassung der Versicherungsaufteilung für Arbeiter und Angestellte
Eine wesentliche Änderung bei der Umsetzung der beiden Krankenkassen-Systeme, private und gesetzliche Absicherung, geht auf das Gesundheitsreformgesetz zurück. Neben Angestellten, die bei Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bereits freiwillig in der privaten Krankenversicherung Kunden sein konnten, wurde diese Bestimmung auch auf Arbeiter ausgeweitet. Damit wurde im Gesundheitsreformgesetz und der sich im SGB V niederschlagenden Neuregelung, die bewertende Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgehoben.
Leistungseinschränkungen in der gesetzlichen Absicherung
Wesentlich reglementierenden Charakter hatte die Neuregelung des Gesundheitswesens im Gesundheitsreformgesetz in der Wirkung auf die gesetzlichen Kassen.
Das betraf vor allem:
- Ausweitung der Zuzahlungen zu Medikamenten durch Einführung einer Erstattungshöchstgrenze (Festpreise)
- Einführung einer Negativliste von Medikamenten, die wegen Unwirtschaftlichkeit nicht mehr verschrieben werden sollten
- Erhöhung der Rezeptgebühr
- drastische Erhöhung der Selbstbeteilgung für Zahnersatzkosten
- Erhöhung des Aufschlags für Medikamentenzuzahlungen, wenn die Medikamente nicht in der Festpreis-Bindung erfasst waren
Die Kassen mussten weiterhin eine höhere Selbstbeteiligung der Patienten für stationäre Aufenthalte verlangen.
Möglichkeiten für Arbeitnehmer, sich frei in gesetzlichen Kassen zu versichern, wurden eingeschränkt (Stichwort: Wahl der Ersatzkasse). Diese Einschränkungen sind mit der Gesundheitsreform von 2007 hinfällig. Struktur und versicherter Personenkreis in der gesetzlichen Kassen werden seitdem umfassend nivelliert.
Wirkung auf die private Krankenversicherung
Mit Wirkung des Gesundheitsreformgesetzes von 1989 und später mit der Gesundheitsreform von 2011 wurden die Zugangshürden in die Leistungen der privaten Krankenversicherung verbessert.
Besonders vor dem Hintergrund sinkender Leistungen in der gesetzlichen Kassenabsicherung und dort steigender Patienten-Kosten, wird das wichtig. Die Gesundheitsreform 2011 sieht vor, dass Arbeitnehmer bereits bei einmaligem Überschreiten der JAEG in die private Krankenversicherung wechseln können.