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Freie Arztwahl – Habe ich durch die PKV freie Arztwahl?

Freie Arztwahl

Grundsätzlich haben Privatversicherte die freie Arztwahl. Bei ambulanten oder stationären Behandlungen suchen PKV-Versicherte einen Facharzt oder ein Krankenhaus ihrer Wahl auf. Im Gegensatz zu GKV-Versicherten sind Privatversicherte nicht an Ärzte mit einer Kassenzulassung gebunden. Bei bestimmten Tarifen kann eine eingeschränkte Arztwahl gelten. Hat der Versicherte sich für einen Vertrag mit dem Primärarztprinzip entschieden, ist bei jeder Behandlung zunächst der Hausarzt zu konsultieren. Dafür sind die PKV-Konditionen in der Regel günstiger.

Wahlfreiheit für Privatversicherte

Privatversicherte wählen

  • einen Kassen- oder Privatarzt
  • einen ambulant tätigen Krankenhausarzt
  • einen niedergelassenen Facharzt ohne Überweisung

Bei stationären Behandlungen haben PKV-Versicherte die Wahl zwischen

  • öffentlichen und
  • privaten Kliniken

Die Behandlungen sind nicht auf das Inland begrenzt, sondern auch innerhalb Europas möglich. Der weltweite Versicherungsschutz gilt bei den Tarifen in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum.

Bei vielen Tarifen sind alternative Heilmethoden enthalten. Die Anbieter erstatten die Kosten auch bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker. Häufig ist die Kostenübernahme hier auf eine bestimmte jährliche Summe begrenzt. Wichtig ist, dass der Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes tätig ist.

Vorteile der freien Arztwahl

Privatversicherte profitieren von der freien Arztwahl in der PKV. Sie haben die Möglichkeit, nicht nur Kassenärzte, sondern renommierte Privatärzte zu konsultieren. Privatpatienten können sich von jedem niedergelassenen Arzt behandeln lassen. Gerade bei komplizierten Diagnosen kann die zweite Meinung eines Mediziners erwünscht sein. PKV-Versicherte haben jederzeit die Option, einen weiteren Facharzt zu Rate zu ziehen. Gesetzliche Versicherungen übernehmen diese Kosten in einigen Fällen nicht oder genehmigen den Arztwechsel erst zum neuen Quartal.

Bei stationären Behandlungen besteht das Recht auf freie Wahl des Krankenhauses. Der Privatpatient ist nicht an die Weisung des Arztes gebunden sondern hat unter allen öffentlichen und privaten Kliniken freie Wahl. Viele Verträge beinhalten den Anspruch auf eine Behandlung durch den Chefarzt oder einen Spezialisten.

Hausarztprinzip – Einschränkung der freien Arztwahl

Bei Wahl des Hausarztmodells profitieren PKV-Versicherte von günstigeren Konditionen der Primärarzttarife. Versicherte benennen gegenüber ihrem Versicherungsanbieter einen Hausarzt. Allgemeinmediziner, Frauen- oder Kinderärzte zählen zu den Primärärzten. Bei Erkrankungen muss zunächst dieser Arzt aufgesucht werden, dieser entscheidet über eine Überweisung zu einem Facharzt.

Abrechnung nach der Gebührenordnung

Im Prinzip übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten für Spezialisten und Fachärzte. Wer als PKV-Versicherter einen Privatarzt aufsucht, sollte dennoch teure Kosten im Vorfeld mit dem Versicherer klären. Bei einigen Tarifen ist die Übernahme der Kosten auf den Höchstsatz der ärztlichen oder zahnärztlichen Gebührenordnung begrenzt. Das heißt, die Anbieter übernehmen Kosten maximal bis zum 3,5-fachen der jeweiligen Gebührenordnung. Bei Konsultation bestimmter Spezialisten, die zu höheren Sätzen abrechnen, muss der Versicherte also eventuell einen Kostenanteil selbst tragen. Bei günstigen Tarifen begrenzen die Anbieter die Kostenübernahme auf die Höhe des Regelsatzes, der beim 2,3-fachen des Gebührensatzes liegt. Experten raten zu Tarifen, die mindestens den 3,5-fachen Satz erstatten.

Bevor Ärzte mehr als den Höchstsatz abrechnen, ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Patienten erforderlich. Idealerweise wird diese Vereinbarung vor Behandlung der Privaten Krankenversicherung vorgelegt. Auf diese Weise schützt der Versicherte sich vor bösen Überraschungen.

Keine freie Arztwahl im PKV-Basistarif

Der brancheneinheitliche Basistarif dient als reiner Notlagentarif. Die Arztwahl bei dieser Tarifvariante ist sehr eingeschränkt, da sich die Leistungen an denen der gesetzlichen Krankenkassen orientieren. Versicherte im Basistarif haben Anspruch auf Behandlungen durch einen kassenärztlich zugelassenen Arzt, die Konsultation eines Privatarztes ist bei dieser Tarifalternative nicht vorgesehen.