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ARAG Krankenversicherung Standardtarif


Voraussetzungen für den Wechsel zum ARAG Krankenversicherung Standardtarif

Meine Krankenversicherung - ARAG Krankenversicherung Standardtarif - freundlicher Ansprechpartner In dem ARAG Krankenversicherung Standardtarif sind Personen aufnahme- und versicherungsfähig, die vorher als privatversicherte Person in einer substitutiven Versicherung mit Beginn vor dem 01.01.2009 versichert waren.

 
 
 
 
 
 
 
 
Zum aufnahmefähigen Personenkreis gehören:

  • Angestellte und Arbeiter,
  • Selbständige Unternehmer und freiberuflich Tätige,
  • Familienangehörige obiger Gruppen, die nicht selbst krankenversicherungspflichtig sind und familienversichert in einer gesetzlichen Krankenversicherung wären,

wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben und das Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet

  • Beihilfebeanspruchende und deren Angehörige, wenn diese selbst nicht krankenversicherungspflichtig (familienversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung wären) sind
  • Versicherungs- und aufnahmefähige Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben
  • Versicherte , deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet und das 55.Lebensjahrs noch nicht vollendet haben sowie eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beanspruchen und beantragt haben
  • Beamte mit Beihilfeanspruch, die das 55. Lebensjahrs noch nicht vollendet haben und ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und ihr Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze  nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt.

Der Standardtarif gibt eine Garantie, den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu übersteigen. Eine Ausnahme gilt bei Mitversicherung von Familienangehörigen, wobei 150 von 100 des Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht überschritten werden.


Leistungsumfang im Tarif ARAG Krankenversicherung Standard

Der Tarif ARAG Krankenversicherung Standardtarif leistet für medizinisch notwendige Heilbehandlungen für

  • Bis max. zum 1,8fachen des GOÄ-Satzes für ärztliche ambulante Beratungen, Untersuchungen Operationen und  Impfungen nach Empfehlung der ständigen  sowie palliativmedizinische Versorgung ambulant
  • Stationäre und ambulante psychotherapeutische Behandlungen nach fachärztlicher Stellungnahme
  • Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
  • Arznei- und Verbandmittel zu 80 von Hundert, Heilmittel nach Heilmittelkatalog,  Hilfsmittel inklusive Reparatur und Wartung nach Verzeichnissen
  • Stationären Krankheitsversorgung mit belegärztlicher Behandlung und im Mehrbettzimmer in Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen
  • Zahnersatzleistungen nach Katalog mit Beschränkung bis zum 2,0fachen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)
  • Heilmittel  und Häusliche Behandlungspflege, wenn keine Leistungen anderer Träger erfolgen
  • Ambulante oder stationäre Rehabilitation, wenn keine Leistungen von einem anderen Träger getragen werden
  • Schwangerschaft und Entbindung, Hilfe von Hebammen- und Entbindungspfleger, Mutterschaftsgeld
  • Fahrtkosten zum nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Krankenhaus bis 100km vom Aufenthaltsort, das der Bundespflegesatzverordnung unterliegt.

Es gilt für die Selbstbehalte die Grenze von maximal 306,- EUR. Darüber hinaus werden 100 v.H. erbracht.


Was ist bei einem Wechsel zum ARAG Krankenversicherung Standardtarif zu beachten

Versicherungs- und aufnahmefähige Personen können in den ARAG Krankenversicherung Standardtarif wechseln, wenn sie die Wechselfähigkeit nachweisen können durch:

  • Aktueller Einkommenssteuerbescheid
  • Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis oder Rentenantrag mit Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung des Trägers für die Rentenversicherung
  • Nichtveranlagungsbescheinigung
  • Bescheinigung für Ruhegehaltsbezüge bei Beamten
  • Bescheinigung der Beihilfestelle zur Beihilfeberechtigung
  • Bestätigung der Beihilfestelle, das Angehörige aufnahme- und berücksichtigungsfähig sind
  • Bestätigung zur Berufung zum Beamten

Leistungsausschlüsse im ARAG Krankenversicherung Standardtarif

Der ARAG Krankenversicherung Standardtarif erbringt Leistungen nach den Vorschriften für Ärzte (GOZ und GOÄ) sowie gesetzlicher Vorschriften für die Gesetzlichen Krankenversicherung. Damit sind privatärztliche ambulante, stationäre sowie zahnärztliche Behandlungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen, insofern sie ohne anteilige oder vollständige vorherige Leistungszusage der ARAG Krankenversicherung Standardtarif erfolgen. Können keine schulmedizinischen Behandlungen erfolgen bzw. existieren nicht, so ersetzt der ARAG Krankenversicherung Standardtarif insofern Leistungen nur nach vorheriger Zusage, wenn diese allgemein medizinisch anerkannt sind. Ebenfalls sind Kur- und Sanatorienaufenthalte ausgeschlossen, wenn nicht vorher eine Leistungszusage erfolgte. Teilweise gelten bis zu festgelegten Selbstbehaltsgrenzen Selbstbehalte, die jährlich neu zu wirken  beginnen. Der ARAG Krankenversicherung Standardtarif erbringt auch keine Leistungen, die infolge von Kriegsereignisse sowie nach Wehrdienstbeschädigungen zu erbringen sind, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder der Tarif nichts anderes vorsieht.


Zusatzleistungen und Zusatzbausteine für den ARAG Krankenversicherung Standardtarif

Es ist nicht zulässig, neben dem ARAG Krankenversicherung Standardtarif einen anderen Teil- oder Vollversicherungstarif abzuschließen. Dies gilt auch für andere Krankenversicherungsgesellschaften und führt zum Ausschluss der Leistungspflicht. Zusatzversicherungen sind nur in der Maßgabe zulässig, wie sie auch als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung vernehmbar wären.


Versicherungssummen, Selbstbeteiligung und Beitrag

Meine Krankenversicherung - ARAG Krankenversicherung Standardtarif - Unterlagen Die Leistungen im ARAG Krankenversicherung Standardtarif werden in der ambulanten Versorgung zu 100% abzüglich der vertraglichen Selbstbehalte erbracht. Die Selbstbehalte sind für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gültig und bis 306,- EUR zu entrichten. Für Beamte und deren versicherten Angehörige gilt diese Grenze prozentual vom Erstattungsanspruch. Es werden prozentuale oder  fixe Eigenanteile von den eingereichten Rechnungen einbehalten.

In einigen Leistungsfällen gibt es Höchstentschädigungsgrenzen, womit Kosten, die diese Grenze überschreiten von der Leistungserbringung ausgeschlossen sind. Auch für Arznei- und Verbands-, Heil- und Hilfsmittel können Produktkataloge existieren, nach dem andere Verschreibungen nur insofern ersetzt werden, wie sie für die aufgeführten Produkte ersetzt werden würden. Der Beitrag kann durch die vorgenommene Risikoprüfung mit einem Risikozuschlag bedacht werden und damit den Beitrag erhöhen.


Versicherungsbeginn und Kündigung

Der Versicherungsbeginn ist das vertraglich vereinbarte Beginndatum, frühestens das Datum der Antragstellung. Es gilt eine allgemeine Wartezeit von 3 Monaten außer bei Unfällen. Es gibt verschieden Leistungen mit einer Wartezeit von 8 Monaten, die ebenfalls nicht bei der Behandlung von Unfallfolgen eintritt. Erfolgt der Wechsel aus einer anderen Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Antragstellung innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Vorversicherung mit nachgewiesener ununterbrochener Versicherungszeit, entfällt die Wartezeit. Dies gilt nur für Tarifleistungen, die auch im Vorvertrag enthalten waren. Eine Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode nach einer Mindestversicherungszeit von 2 Jahren erfolgen. Liegt eine Beitragserhöhung vor, so kann der Versicherungsnehmer mit Frist von einem Monat mit Wirksamwerden der Beitragsänderung das Vertragsverhältnis kündigen.