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Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif

Voraussetzungen für den Wechsel zum Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif

Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif - freundliche Ansprechpartnerin In dem Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif können sich Personen versichern, die vorher als privatversicherte Person in einem substitutiven Tarif mit Beginn vor dem 01.01.2009 versichert waren.

Zum versicherungsfähigen Personenkreis gehören:

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Selbständige und Freiberufler
  • Familienangehörige von Arbeitsnehmern, Selbständigen und Freiberuflern, die nicht selbst krankenversicherungspflichtig sind

wenn sie das 55. Lebensjahr überschritten haben und das Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet

  • Beamte mit Beihilfeanspruch und deren Angehörige, wenn diese selbst nicht krankenversicherungspflichtig (familienversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung) sind
  • Versicherungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben
  • Versicherte , die vor Vollendung des 55.Lebensjahrs eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben oder erhalten und ihr Gesamteinkommen nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet
  • Beamte mit Beihilfeanspruch, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs ein Ruhegehalt beziehen und das Gesamteinkommen nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherungspflichtige der Gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt

Der Standardtarif garantiert den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung, mit Ausnahme von Mitversicherung von Familienangehörigen nicht 150 von 100 des Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht zu übersteigen.


Leistungsumfang im Tarif Alte Oldenburger Krankenversicherung Standard

Der Tarif Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif erbringt Leistungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen für

  • Ärztliche ambulante Beratungen, Untersuchungen, Impfungen und Operationen, ambulante palliativmedizinische Versorgung bis max. zum 1,8fachen des GOÄ-Satzes
  • Ambulante und stationäre psychotherapeutische Behandlungen nach Leistungszusage
  • Röntgendiagnostik und Strahlentherapie
  • Arznei und Verbandmitte, Heilmittel anerkannter Heilberufe, Hilfsmittel inklusive Reparatur und Wartung nach Verzeichnissen
  • Stationären Krankheitsversorgung mit Mehrbettzimmeraufenthalt in Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen
  • Zahnersatzleistungen nach Leistungskatalog
  • Häusliche Kranken-/Behandlungspflege und Haushaltshilfe
  • Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, insofern sie nicht von einem anderen Träger wie der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen werden
  • Schwangerschaft und Entbindung, Hebammenhilfe, Mutterschaftsgeld
  • Fahrtkosten zum nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Krankenhaus, das der Bundespflegesatzverordnung unterliegt

Was ist bei einem Wechsel zum Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif zu beachten

Um in den Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif zu wechseln, müssen mit Antragstellung je nach Voraussetzung zur Wechselfähigkeit vorgelegt werden:

  • Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers oder Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis
  • Nichtveranlagungsbescheinigung
  • aktueller Einkommensteuerbescheid
  • Bestätigung über Ruhegehaltsbezüge bei Beamten
  • Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung
  • Bestätigung der Beihilfestelle, das Angehörige berücksichtigungsfähig sind
  • Ernennungsurkunde zum Beamten

Leistungsausschlüsse im Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif

Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif - Frau mit einem Notizblock Der Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif ist dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Somit sind weitestgehend privatärztliche ambulante, stationäre sowie zahnärztliche Behandlungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

Sind schulmedizinische und der Gebührenordnungen für Ärzte nicht vorhanden, so ersetzt der Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif insofern Leistungen nur nach vorheriger Zusage. Ebenfalls sind Kur- und Sanatorienaufenthalte ausgeschlossen, wenn nicht vorher eine Leistungszusage erfolgte. Teilweise gelten bis zu festgelegten Selbstbehaltsgrenzen Selbstbehalte, die jährlich neu beginnen zu wirken.


Zusatzleistungen und Zusatzbausteine für den Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif

Es darf neben dem Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif kein anderer Teil- oder Vollversicherungstarif bei derselben oder einer anderen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Ergänzungstarife wie etwa Zahnzusatzversicherungen sind nur in dem Rahmen zulässig, wie sie auch als versicherte Person einer gesetzlichen Krankenversicherung möglich wären.


Versicherungssummen, Selbstbeteiligung und Beitrag

Die Versicherungsleistungen werden in der ambulanten Versorgung im Alte Oldenburger Krankenversicherung Standardtarif zu 100% abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erbracht. Die Selbstbehalte sind für bestimmte Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie verschiedene ambulante oder häusliche Behandlungen gültig und bis 2% des Jahresbruttoeinkommens zu entrichten. Diese gelten entweder prozentual oder als fixer Beitrag. In einigen Fällen wie etwa für Medikamente kann der Versicherer nach Prüfung nur den Teil der Kosten übernehmen, den er nach eigenem Katalog bezahlen würde, wenn ein anderes Medikament (Hersteller) als bei ihm gelistet ärztlich verordnet wurde.


Versicherungsbeginn und Kündigung

Der Versicherungsbeginn ist nach Kündigung der bestehenden Vorversicherung der vertraglich vereinbarte Beginn. Es gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, die bei Bestehen einer Vorversicherung angerechnet wird (wartefreier Übergang bei den Leistungen, die auch in der Vorversicherung bestanden haben). Die gesetzliche Krankenversicherung kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn die Bindefrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Bei einer privaten Krankenversicherung gilt häufig das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, sodass eine Kündigung mit 3monatiger Frist zum Jahresende oder zum Versicherungsablauf erforderlich ist. Bei Beitragsanpassung kann mit einer Frist von 4 Wochen bis spätestens zum Beginn des Erhöhungsbeitrages gekündigt und gewechselt werden.